LAG Schleswig-Holstein: Quarantäne verbraucht Urlaub

Darum geht es
Die Arbeitgeberin hatte dem klagenden Arbeitnehmer wie von ihm beantragt Urlaub für den 23. bis 31. Dezember 2020 genehmigt. Danach ordnete das Gesundheitsamt für den Kläger für den Zeitraum 21. Dezember 2020 bis 4. Januar 2021 Quarantäne an. Die Beklagte zahlte für die beantragte Zeit Urlaubsentgelt und rechnete die Tage auf den Urlaubsanspruch des Klägers an.
Der Kläger ist der Auffassung, dass sein Urlaubsanspruch insoweit nicht erfüllt worden sei und nach wie vor bestehe. Die Arbeitgeberin habe ihm für Dezember 2020 nicht wirksam Urlaub gewährt. Die Regelung für Krankheitsfälle in § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sei zumindest analog anzuwenden. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen (ArbG Neumünster 3.8.2021 - 3 Ca 362 b/21).
Das sagt das Gericht
Dieser Argumentation ist das Landesarbeitsgericht ebenso wie bereits zuvor das Arbeitsgericht nicht gefolgt. § 9 BUrlG ist nicht analog auf den Fall der Anordnung einer Quarantäne anzuwenden. Eine Analogie erfordert sowohl eine planwidrige Lücke als auch eine vergleichbare Interessenlage.
Es liegt schon keine planwidrige Lücke vor. Die Begrifflichkeiten, u.a. der Ansteckungsverdacht als Quarantänegrund sind seit langem bekannt. Sie wurden aus dem Bundesseuchengesetz (BSeuchG) in das Infektionsschutzgesetz übernommen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) vertritt durchgehend seit über 25 Jahren die Auffassung, dass eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG wegen seines Ausnahmecharakters nicht in Betracht kommt. Der Gesetzgeber hat auf diese Rechtsprechung reagiert und eine § 9 BUrlG entsprechende Regelung für den Fortbestand des Urlaubsanspruchs während eines Beschäftigungsverbotes im Mutterschutzgesetzeingefügt (§ 24 S. 2 MuSchG), aber nicht im Infektionsschutzgesetz.
Auch ist der Fall der Absonderungsanordnung unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nicht mit der Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs gleichzusetzen. Vorgaben für den Arbeitnehmer, wie er seinen Urlaub zu verbringen hat, gibt es nicht. Wie der Arbeitnehmer sich erholt, bleibt ihm überlassen. Unter Umständen wird er durch eine Absonderung überhaupt nicht in der Verwirklichung seines Urlaubszwecks beeinträchtigt. Die analoge Anwendung von § 9 BUrlG kann aber nicht davon abhängen, wie ein Arbeitnehmer im konkreten Fall beabsichtigt, seinen Urlaub zu verbringen.
Hinweis für die Praxis
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, das LAG hat wegen der Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum BAG zugelassen. Ebenso wie das LAG Schleswig-Holstein haben schon das LAG Düsseldorf und das LAG Köln entschieden.
Dagegen hat das LAG Hamm zugunsten eines Arbeitnehmers entschieden, dass § 9 BUrlG analog auf den Fall einer Quarantäne analog anzuwenden LAG Hamm 27.1.2022 - 5 Sa 1030/21. Dort erhielt der betroffene Arbeitnehmer also die Urlaubstage wieder zugesprochen. Aber auch diese Entscheidung wird das BAG überprüfen.
© bund-verlag.de (ck)
Quelle
Aktenzeichen 1 Sa 208/21
LAG Schlewsig-Holstein, Pressemitteilung vom 21.3.2022