LAG Hamm gewährt Urlaubsgutschrift bei Quarantäne

Unter den Gerichten ist derzeit äußerst umstritten, ob der Arbeitgeber für eine behördliche Quarantäne während des Urlaubs im nachhinein Urlaubstage gutschreiben muss. Die meisten Gerichte verneinen das.
Das war der Fall
Es geht um die Gutschrift von acht Urlaubstagen während einer behördlich angeordneten Quarantäne. Ein Schlosser mit einem Brutto-Gehalt von 3.000 €, der bei einem größeren Metall-Unternehmen angestellt ist, wird während seines Urlaubs Ende 2020 unter Quarantäne gestellt, weil er mit einem bestätigten COVID-19-Fall in Kontakt gekommen war.
Er möchte die Urlaubstage während der Quarantäne gut geschrieben haben. Er ist der Meinung, die Quarantäneanordnungen hätten dem Erholungszweck entgegengestanden. Im Falle einer Quarantäneanordnung während eines geplanten Urlaubs erlösche der Urlaubsanspruch ähnlich einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht.
Das sagt das Gericht
Das Gericht gibt dem Beschäftigten recht. Er bekommt daher die Urlaubstage gutgeschrieben.
Der Fall ist – nach Meinung des LAG - ähnlich wie bei einer Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit. § 9 BUrlG sei daher – so das Gericht - jedenfalls analog auf den Fall einer angeordneten Quarantäne anzuwenden. Die Zeiten der Quarantäne sind daher nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen. Diese sind dem Kläger zu einem späteren Zeitpunkt nachzugewähren. Zu diesem Zweck sind diese dem Urlaubskonto gutzuschreiben.
Wichtigste Begründung: Die Anordnung einer Quarantäne stehe einer freien, selbstbestimmten Gestaltung des Urlaubszeitraums diametral entgegen, unabhängig davon, wie der Betroffene sie persönlich empfinde. Das Gericht bejahte insofern eine Analogie zu § 9 BUrlG.
Das muss der Betriebs- oder Personalrat wissen
Die Frage, ob eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG im Fall einer angeordneten Quarantäne möglich ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet.
Aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte bleibt abzuwarten, wie das BAG bzgl. Nichtanrechnung von Urlaub aufgrund einer behördlichen Quarantäneanordnung entscheiden wird. Derzeit sind sowohl gegen ein Urteil des LAG Köln (vom 13.12.2021 - 2 Sa 488/21) als auch gegen das des LAG Hamm Revisionen beim BAG anhängig (LAG Köln: 9 AZR 63/22, LAG Hamm: 9 AZR 76/22).
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Quelle
Aktenzeichen 5 Sa 1030/21