Leiharbeit

Minusstunden bei Leiharbeitnehmern

11. Januar 2019
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Quelle: © rdnzl / Foto Dollar Club

Ein Personaldienstleister darf einen Leiharbeitnehmer in verleihfreien Zeiten nicht mit Minusstunden belasten – das Beschäftigungsrisiko trägt allein der Verleiher. Wird der Beschäftigte hingegen fest einem Entleiher überlassen, der ihn mangels Bedarf nicht einsetzt, sind Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto erlaubt – so das LAG Köln.

Immer wieder ist streitig, in welchem Umfang Personaldienstleister oder Zeitarbeitsfirmen berechtigt sind, Minusstunden in die Arbeitszeitkonten ihrer Leiharbeitnehmer einzustellen für Zeiten der Nicht-Einsetzbarkeit.

Das ist der Fall

Ein Leiharbeitnehmer wird durchgehend an den Flughafen Köln/Bonn für die Flugzeugabfertigung ausgeliehen. Es gilt ein Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche. Danach kann für den Leiharbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden.

Aufgrund rückläufiger Fluggastzahlen kam es bei den Arbeitszeiten zu erheblichen Schwankungen - sowohl der Stammbelegschaft des Flughafens als auch bei den Leiharbeitnehmern. Teilweise ergaben sich in erheblichem Umfang Minusstunden, da die vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeiten unterschritten wurden.

Der Leiharbeitnehmer war in dieser Zeit weiterhin durchgängig an den Flughafen überlassen, ein anderer Einsatz kam nicht in Betracht. Er verlangt nun, dass der Verleiher ihm die auf seinem Arbeitszeitkonto erfassten knapp 90 Minusstunden wieder gutschreibt.

Das sagt das Gericht

Das LAG Köln wies die Klage auf die Zeitgutschrift ab.

Das Beschäftigungsrisiko, ob ein Leiharbeitnehmer überhaupt zum Einsatz kommt, bleibt immer bei der Verleihfirma, bei der er angestellt ist. Kommt es daher gar nicht zum Einsatz, muss der Leiharbeitnehmer dennoch seine Vergütung erhalten. Einen Annahmeverzug gibt es nicht (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AÜG).

Zwar darf der Verleiher das Arbeitszeitkonto nicht dazu nutzen, diese wichtige Missbrauchsvorschrift des AÜG zu umgehen. Daher darf es – so die Rechtsprechung des BAG – nicht dazu kommen, dass der Verleiher in völlig »verleihfreien« Zeiten anfängt, ein bestehendes Arbeitszeitkonto des Leiharbeitnehmers einseitig abzubauen (BAG 16.4.2014 – 5 AZR 483/12).

Hier aber – so das LAG Köln – lag der Fall anders: Der Leiharbeitnehmer war fest an den Flughafen ausgeliehen. Dieser konnte uneingeschränkt über den Leiharbeitnehmer verfügen, andere Einsätze waren nicht möglich. Es handelt sich also nicht um eine »verleihfreie« Zeit.

Der Leiharbeitnehmer sei genauso wie die Stammbelegschaft von den Auftragsschwankungen des Flughafens betroffen. Die Minusstunden entfallen daher auf das allgemeine Beschäftigungsrisiko, das Stammbelegschaft und Leiharbeitnehmer des Entleihers gleichermaßen betrifft.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie:

Da der Entleiher auch bei seinen Stammbeschäftigten Minusstunden im Arbeitszeitkonto erfassen könnte, wenn eine entsprechende Vereinbarung besteht, dürfe der Verleiher dies auch im Falle des fest ausgeliehenen Leiharbeitnehmers tun – so das LAG Köln.

Die Richter sahen aus zwei Gründen keine unverhältnismäßige Belastung des Leiharbeitnehmers:

  • Nach dem Tarifvertrag war das Arbeitszeitkonto nach spätestens zwölf Monaten auf Null zu setzen.
  • Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers durften Minusstunden nur bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers sowie bei einer außerordentlichen Kündigung im begrenzten Umfang von 35 Stunden berücksichtigt werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist unter dem Aktenzeichen 5 AZR 212/18 beim Bundesarbeitsgericht anhängig.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Köln (17.01.2018)
Aktenzeichen 3 Sa 831/16
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