Mitbestimmung

Ohne Betriebsrat geht alles schlechter

09. März 2026
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Quelle: © djama / Foto Dollar Club

Auch wenn die Betriebsratswahlen noch in der heißen Phase sind, ist eine Standortbestimmung und Bilanz wichtig: Immer weniger Betriebe hatten 2025 einen Betriebsrat. Die Zahl lag bei nur sieben Prozent – für Professor Joachim Heilmann ist das ein unglaublicher Zustand. In »Gute Arbeit« 2/2026 erläutert er, warum der Gesetzgeber hier besonders gefragt ist und die Gewerkschaften noch mehr Druck machen müssen.

Die Erosion der Zahl der Betriebsräte (BR) und die sinkende Vertretungsquote der Beschäftigten stellt Professor Joachim Heilmann in den Zusammenhang mit Defiziten des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Das Gesetz regelt keine Sanktionen, wenn kein BR gewählt wird. Das war ursprünglich anders.
Heilmann beklagt, dass die Mitbestimmung und Demokratisierung in der Arbeitswelt leiden. Er sieht eine fortschreitende Entsolidarisierung der arbeitenden Menschen sowie negative Effekte für Beschäftigte und Unternehmen. Heilmann regt eine grundlegende Reform des § 1 BetrVG an.

Rückblick

Im ersten Gesetz zum Thema Mitbestimmung, dem Betriebsrätegesetz (BRG) von 1920, formulierte der Gesetzgeber in § 1, dass in allen Betrieben mit »in der Regel mindestens zwanzig« Beschäftigten Betriebsräte (BR) zu wählen sind – als Pflichtaufgabe. Nach § 2 BRG musste in Betrieben mit fünf bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten, von denen mindestens drei wählbar sind, ein Betriebsobmann gewählt werden.

Diese Rechtspflicht des Arbeitgebers war sanktionsbewehrt. Das Kontrollratsgesetz Nr. 22 vom 10.4.1946 hingegen enthielt keine ausdrückliche Rechtspflicht zur BR-Wahl; die Besatzungszonen handelten uneinheitlich. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vom 14.10.1952 enthält schließlich in § 1 die etwas kryptische Formulierung: »In den Betrieben werden Betriebsräte nach Maßgabe dieses Gesetzes gebildet.«

Vorgeschichte und Rechtslage

Im BetrVG vom 15.1.1972 wurde geregelt: »In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.« Beide Nachkriegsgesetzgeber griffen zu einer in Gesetzen höchst seltenen Wortwahl: Es fehlt die klare Aufforderung zur Wahl; es wird einfach vorausgesetzt, dass die Wahl stattfindet.

Vergeblich sucht man auch nach Sanktionen für den Fall, dass eine Wahl nicht stattgefunden hat. Die Fachliteratur nimmt diesen Zustand hin: »Wird kein BR errichtet, bleibt der Betrieb grundsätzlich vertretungslos.« Ein anderer Großkommentar bemerkt dazu schlicht: Trotz des eindeutigen Wortlauts besagt §1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht, dass die Wahl von BR eine gesetzliche Pflicht sei, die gerichtlich durchgesetzt werden könne. Das Thema genießt meist keine große Aufmerksamkeit, was unverständlich ist: denn es zeichnet sich deutlich ab, dass die BR-Quote sinkt.

Artikel 4 der Europäischen Richtlinie 2002/14/EC hätte das Potenzial, eine Rechtspflicht für BR-Wahlen zu konstituieren, doch eine vernehmbare Reaktion ist bisher hierzulande ausgeblieben. Nur der DGB-Entwurf für ein neues BetrVG von 2022 fordert eine erleichterte Gründung von BR. Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz von 2021 nebst den beiden Änderungen von 2023 und 2024 haben an dieser Lage nichts geändert. Die Realisierung der im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vorgenommenen Weiterentwicklung des BetrVG steht gegenwärtig eher in den Sternen.
Bundesrat gegen rückläufige BR-Quote

Konkreter befasst sich der Bundesrat mit der Modernisierung der betrieblichen Mitbestimmung. Vorrangige Themen sind der Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI), die Qualifizierung von Beschäftigten, die Datenverarbeitung im Betrieb, die Nutzung digitaler Formate in der BR-Arbeit sowie ein digitales Zugangsrecht von Gewerkschaften in die Betriebe. Zur Begründung hält es der Bundesrat für »essenziell, Betriebsräte als zentralen Baustein der demokratischen Gesellschaft zu erhalten, zu stärken und ihre Mitwirkungsrechte zeitgemäß auszugestalten.«

Eine so wichtige Rolle können BR im demokratischen Gesamtgeschehen nur dann spielen, wenn sie »in aller Regel« in den betriebsratsfähigen Betrieben auch vorhanden und gewählt sind. (…)

Den vollständigen Beitrag von Prof. Joachim Heilmann (mit Rechtsquellen und Verweisen) ist in der Zeitschrift »Gute Arbeit« 2/2026 zu finden (ab S. 25 ff.). Darin das Titelthema: Urlaubsanspruch – Das Recht auf Urlaub und Erholung. Beiträge im Einzelnen:

  • Katrin Augsten: Urlaubsrecht: Erholung und Gesundheit (S. 8 ff.).
  • Tanja Keller: Neues vom Urlaubsrecht - Rechtsprechung (S. 14 ff.).
  • Beate Eberhardt: Erholung, die länger gut tut (S. 18 ff.).

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