Seminare

Ohne Schulungen geht es nicht!

18. September 2026
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Datenschutz spielt für die Arbeit von Betriebs- und Personalräten eine immer größere Rolle. Um das erforderliche Fachwissen zu erlangen, haben Gremienmitglieder einen Anspruch auf Schulungen. Wann Grundlagen- oder Spezialseminare erforderlich sind, erfahrt Ihr von Nadja Häfner-Beil und Jonas Ziegler im Titelthema der »Computer und Arbeit« 9/2026.

Datenschutz ist längst kein Spezialthema mehr. Er prägt nahezu alle Bereiche der modernen Arbeitswelt und damit auch die tägliche Arbeit von Betriebs- und Personalräten. Ob digitale Personalakten, elektronische Zeiterfassung oder die Auswertung von Leistungs- und Verhaltensdaten – Interessenvertretungen sind regelmäßig mit Themen beschäftigt, bei denen datenschutzrechtliche Kenntnisse unverzichtbar sind. Fehlt das entsprechende Wissen hierzu im Gremium, stellt sich die Frage, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Betriebs- und Personalratsmitglieder einen Anspruch auf die Teilnahme an Datenschutzschulungen haben.

Anspruch auf Schulungen

Nach § 37 Abs. 6 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats für die Teilnahme an Schulungen von ihrer Arbeit ohne Minderung des Entgelts freizustellen, wenn die vermittelten Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Die entstehenden Kosten hat dabei der Arbeitgeber zu tragen. Das ergibt sich aus § 40 Abs. 1 BetrVG. Vergleichbare Regelungen finden sich für Personalräte in § 54 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 BPersVG sowie in den entsprechenden Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze.

Dieser Schulungsanspruch dient dazu, dem Gremium das Wissen zu verschaffen, das es für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt. Es handelt sich grundsätzlich nur um einen Anspruch. Mittelbar kann sich aber aus der allgemeinen Amtspflicht sogar die Verpflichtung ergeben, Schulungen zu besuchen, denn die Gremienmitglieder sollen ihr Amt ordnungsgemäß ausüben können. Aus dem Umstand, dass sie nicht die eigenen, sondern die Interessen der Belegschaft vertreten, wird abgeleitet, dass sie sich auch die erforderlichen Kenntnisse verschaffen müssen. Eine beharrliche Weigerung der Interessenvertreter, sich unverzichtbare Inhalte anzueignen, kann deshalb im Einzelfall eine grobe Pflichtverletzung darstellen – auch wenn dies die Ausnahme sein wird.

Mehr lesen

Wann sind Schulungen erforderlich? Wo ist der Unterschied zwischen Grundlagen und Spezialschulungen? Wer darf an den Schulungen teilnehmen? Muss der Arbeitgeber zustimmen? Wer bestimmt über den Zeitpunkt? Mehr dazu lest Ihr im vollständigen Beitrag von Nadja Häfner-Beil und Jonas Ziegler in der »Computer und Arbeit« 9/2026 ab Seite 8. Abonnent*innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.

Außerdem im Titelthema der »Computer und Arbeit« 9/2026:

  • Welches Seminar ist das richtige? von Carlo Weber
  • KI-Kompetenz für Interessenvertreter von Raphael Lugowski
  • Schulungsanspruch: Die wichtigsten Urteile von Bettina Frowein

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© bund-verlag.de (la)

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