Arbeitsunfall

Ohren auf bei der Berufswahl

22. Februar 2018 Arbeitsunfall, Gesundheitsschutz
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Quelle: nmann77_Dollarphotoclub

Leidet eine Erzieherin in einem Kinderheim plötzlich unter einem Dauerton im Ohr, dann kann sie den Tinnitus nicht auf zu lautes Kindergeschrei schieben. Als Folge eines Arbeitsunfalls ist das Leiden nicht zu werten, so das SG Dortmund.

Die Erzieherin hatte von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen verlangt, die Kosten der Versorgung der Erzieherin mit einem Tinnitusmasker zu übernehmen. Mit der Begründung, durch menschliche Schreie erreichte Schallpegel selbst aus unmittelbarer Nähe des Ohres seien nicht geeignet, dauerhafte Hörstörungen oder ein bleibendes Ohrgeräusch zu verursachen, lehnte die Behörde den Antrag ab.

Auch das Gericht folgte der Auffassung der Erzieherin nicht. Selbst sehr lautes Geschrei von Kindern mit einer Lautstärke von mehr als 130 Dezibel sorge nicht für dauerhafte Hörschäden. Das sei wissenschaftlich anerkannt - so das Gericht. Das sind zwar zehn Dezibel mehr als ein Presslufthammer, genügte dem SG aber nicht, um es als Ursache für den Tinnitus anzuerkennen und den Vorfall als Arbeitsunfall zu werten.

Voraussetzungen nicht erfüllt

Die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall sind laut Bundesarbeitsministerium (BMAS) folgende: Arbeitsunfälle sind die Unfälle, die versicherte Personen infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. Kein Arbeitsunfall ist es im Umkehrschluss, wenn Verletzungen oder Gesundheitsschäden ohne Einwirkung von außen zufällig während der versicherten Tätigkeit auftreten. Wenn also zum Beispiel ein Mitarbeiter am Schreibtisch einen Herzinfarkt erleidet oder bei einem bestehenden Bandscheibenschaden einen Hexenschuss bekommt, so das BMAS.

Kein Zusammenhang zwischen Schreien und Hörschaden

Das SG geht also offensichtlich davon aus, dass der Tinnitus nicht mit dem Kindergeschrei in Zusammenhang steht. Für der Erzieherin bleibt nur die Erkenntnis: Kindergeschrei macht nicht krank, sondern gehört zu ihrem Job, wie der Presslufthamner zur Arbeit auf der Baustelle.

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© bund-verlag.de (mst)

Quelle

SG Dortmund (22.01.2018)
Aktenzeichen S 17 U 1041/16
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