Organisationsstruktur ist für Wahlvorbereitung entscheidend
Das war der Fall
Im Rechtsstreit ging es um das Vorliegen einer betriebsratsfähigen Einheit am Flughafen Köln/Bonn, wo die Arbeitgeberin, eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta, einen Stationierungsstandort (sog. „base“) unterhält. Der hier gewählte Wahlvorstand machte zur Durchführung einer Betriebswahl im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes einen Anspruch auf Zurverfügungstellung von Informationen und Sachmitteln geltend.
Das sagt das Gericht
Das Arbeitsgericht (ArbG) Köln hat einen solchen Anspruch des Wahlvorstands im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verneint. Die geplante Betriebsratswahl wäre wegen Verkennung des Betriebsbegriffs aller Wahrscheinlichkeit nach nichtig, weil es sich bei dem Standort in Köln nicht um eine betriebsratsfähige Organisationseinheit handele. Das hierfür erforderliche notwendige Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit sei nicht erkennbar.
Im Übrigen teilte die Kammer die durch das Arbeitsgericht in einem vorangegangenem Beschlussverfahren geäußerte Ansicht, dass ein betriebsratsfähiger Betriebsteil am Standort Köln/Bonn deshalb nicht vorliege, weil es an einem Hauptbetrieb im Inland fehle (ArbG Köln, Beschluss vom 29.02.2024, 3 BV 7/23).
Das Arbeitsgericht Köln verneinte zudem die für ein einstweiliges Verfügungsverfahren notwendige Eilbedürftigkeit. Der Wahlvorstand habe sich nach seiner Wahl in 2023 zunächst dazu entschieden, eine gerichtliche Klärung der maßgeblichen Vorfrage zum Vorliegen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Es sei nicht ersichtlich, warum nunmehr ein weiteres Abwarten auf den rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens unsachgemäß oder unzumutbar sei.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
© bund-verlag.de (mst)
Quelle
Aktenzeichen 18 BVGa 9/25
Pressemitteilung des ArbG Köln vom 30.7.2025