Inklusion

Personenaufzug für gehbehinderten Lehrer

13. März 2019
Aufzug Fahrstuhl Türen
Quelle: www.pixabay.com/de

Das Land Baden-Württemberg muss als Dienstherr eines gehbehinderten Lehrers die Kosten für den Einbau eines Aufzugs in einer Schule tragen. Die als Schulträger zuständige Stadt ist dazu nicht verpflichtet – so das Verwaltungsgericht Karlsruhe.

Darum geht es

Ein schwerbehinderter Beamter des Landes Baden-Württemberg ist als Lehrer tätig. Wegen einer Erkrankung kann er die Treppen im Schulgebäude nicht mehr benutzen. Die Stadt ist Walldürn ist Trägerin der Schule und ließ dort einen Aufzug einbauen. An den Kosten beteiligten sich der »Kommunalverband Jugend und Soziales« und das Land Baden-Württemberg.

Die Stadt Walldürn wollte erreichen, dass das Land auch die verbleibenden Kosten in Höhe von 60.000 Euro übernimmt. Das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe hat der Stadt rund 43.000 Euro zugesprochen.

Das sagt das Gericht

Das VG Karlsruhe hat in seinem Urteil der Stadt Walldürn weitgehend Recht gegeben. Als Dienstherr des schwerbehinderten Beamten ist das Land für die Einbaukosten eines Personenaufzugs zuständig.

Wie das Gericht  ausführt, gehört das Einbauen des auf die auf die individuellen Bedürfnisse des Lehrers ausgelegten Aufzugs nicht zu den Aufgaben der Stadt als Schulträgerin. Die Stadt Walldürn habe vielmehr eine das Schwerbehindertenrecht konkretisierte Fürsorgepflicht erfüllt, die dem Land als Dienstherrn gegenüber dem Lehrer obliegt Diese umfasse die behinderungsgerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes (§ 164 Abs. 4 SGB IX).

Fürsorgepflicht bleibt beim Dienstherrn

Als Schulträgerin sei die Stadt verpflichtet, das Schulgebäude zu errichten und zu unterhalten. Diese Verpflichtung umfasse auch die Herstellung der Zugänglichkeit oberer Stockwerke als solche, die vorliegend für den allgemeinen Schulbetrieb aber durch Treppen gewährleistet sei. Hingegen sei die Stadt als Schulträgerin nicht verpflichtet, Sonderausstattungen einzurichten, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt seien.

Deshalb habe die Stadt Walldürn dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung ihrer verbliebenen Aufwendungen für den Einbau des Aufzugs gegen das beklagte Land. Dieser Aufwendungsersatzanspruch werde der Höhe nach aber u.a. durch den Wert der Nutzungsmöglichkeiten beschränkit, die über die Nutzung durch den hilfsbedürftigen Beamten hinausgingen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat das VG Karlsruhe die Berufung zugelassen.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie:

Der Anspruch von schwerbehinderten Menschen auf einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz (§ 164 Abs. 4 SGB IX) besteht nicht nur bei Beamten oder im öffentlichen Dienst, sondern auch in privaten Betrieben. Er spielt etwa im Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) eine wichtige Rolle. Bei der Durchsetzung des Anspruchs unterstützen Schwerbehindertenvertretung (SBV), Betriebsrat und Personalrat die betroffenen Beschäftigten.

Mehr zur Zusammenarbeit von Betriebsrat und SBV beim BEM lesen Sie im Beitrag »Interessenvertretung erfolgreich einbinden« von Sigrid Britschgi in »Arbeitsrecht im Betrieb« 3/2019 ab. S. 15.

Mehr zur Zusammenarbeit von Personalrat und lesen Sie in »Hand in Hand für die Beschäftigten« von Sabine Klaesberg in »Der Personalrat« 12/2018 ab S. 21.

Und mehr über den Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz und die Möglichkeiten der SBV lesen Sie in »Behinderungsgerechte Beschäftigung« von Anne Weidner in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 3/2019!

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

VG Karlsruhe (21.01.2019)
Aktenzeichen 12 K 6942/17
VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 1.3.2019
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