Private Chats mit Arbeitskollegen – Wo liegen die Grenzen?
Das BAG entschied einen Fall, in dem ein Mitarbeiter in einer privaten Chat-Gruppe mit Arbeitskollegen sich in beleidigender Weise über Vorgesetzte und Kolleg: innen äußerte und zur Gewalt aufrief (BAG, 24. 8. 2023 – 2 AZR 17/23).
Das AG Berlin befasste sich mit einem Mitarbeiter, der in einer Facebook Gruppe für Kolleg: innen eine Fotomontage mit dem Titel „Die X-Gewerkschaft hört den Warnschuss nicht!“ postete, auf der ein knieender Mann abgebildet war, auf dessen Kopf eine Pistole gerichtet war (ArbG Berlin, 7.10.2024 – 59 Ca 8733/24).
Die gesetzliche Lage
Gem. § 626 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist beendet werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung beidseitiger Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Das Problem
In beiden Fällen stellte sich die Frage, ob es sich bei den Äußerungen um vertrauliche Kommunikation handelte. Dann hätte sie nicht als wichtiger Grund herangezogen werden dürfen. Dies war nach Ansicht der Gerichte nicht der Fall. Laut BAG kann eine Vertraulichkeitserwartung umso weniger angenommen werden, je heftiger die ehrverletzenden Äußerungen sind und wenn diese gegenüber mehreren Personen getätigt werden.
Ian Werum, Rechtsanwalt bei AfA Rechtsanwälte
AiB Aktuell, Newsletter vom 17.12.2024
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