Corona-Quarantäne

Prof. Wedde zum Ende der Entschädigung bei Ungeimpften

24. September 2021 Quarantäne, Lohnfortzahlung
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Quelle: pixabay

Die Gesundheitsminister der Bundesländer haben beschlossen, dass für alle ungeimpften Beschäftigten, die aufgrund einer staatlich angeordneten Quarantäne nicht arbeiten können, ab dem 1.11.2021 Schluss ist mit der staatlichen Erstattung von Lohn- oder Gehaltszahlungen. Ist eine solche Beschränkung überhaupt zulässig? Welche neuen Aufgaben kommen auf Interessenvertretungen zu? Antworten gibt Prof. Dr. Peter Wedde im Interview.

1. Ist eine solche Beschränkung des Lohnersatzes im Fall einer staatlich angeordneten Quarantänemaßnahme zulässig?

Prof. Dr. Peter Wedde:

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht einen teilweisen Wegfall der Entschädigung für die Zeit von Quarantänemaßnahmen vor. Nach der seit dem 1. März 2020 geltenden Regelung in § 56 Abs. 1 IfSG sollen Beschäftigte in diesen Fällen keinen finanziellen Ausgleich mehr enthalten, wenn sie Prophylaxemaßnahmen nicht durchgeführt haben, die öffentlich empfohlen werden. Hierzu gehört die Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2 Virus. Ungeimpfte Beschäftigte werden damit schlechter gestellt, obwohl es keine gesetzlich verankerte Impfpflicht gibt. Ob dies zulässig ist, werden letztlich die höchsten Gerichte entscheiden.

2. Was spricht gegen eine Mitteilung des Impfstatus an Arbeitgeber? Bei einem Restaurant oder Kinobesuch ist das doch inzwischen fast die Regel.

Prof. Dr. Peter Wedde:

Restaurant- oder Kinobetreiber können das Wissen über den Impfstatus nicht mit anderen Vertragsdaten verknüpfen, weil sie diese gar nicht haben. In Beschäftigungsverhältnissen besteht hingegen das Risiko, dass Arbeitgeber aus dem Impfstatus dauerhaft Rückschlüsse auf den allgemeinen Gesundheitszustand von Beschäftigten ziehen. Das wäre etwa der Fall, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung belegt wird, dass ein Beschäftigter aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden darf oder dass er bereits eine Corona-Infektion überstanden hat. Derartige Gesundheitsinformationen führen in der betrieblichen Praxis schnell ein Eigenleben und können in den Köpfen von Vorgesetzten auch nicht »gelöscht« werden.

3. Müssen Beschäftigte im Quarantänefall den Arbeitgebern ihren Impfstatus mitteilen und was passiert, wenn diese Auskunft verweigert wird – drohen dann eine Abmahnung oder gar eine Kündigung?

Prof. Dr. Peter Wedde:

Beschäftigte müssen Arbeitgebern ihren Impfstatus nur in gesetzlich benannten geregelten Fällen mitteilen, etwa in Schulen oder Einrichtungen der Altenpflege. In allen anderen Bereichen müssen Arbeitgeber Lohn und Gehalt in Quarantänefällen auch ohne das Wissen um den Impfstatus weiter bezahlen und sich die entsprechenden Beträge erstatten lassen. Unterbleibt eine Erstattung durch staatliche Stellen, weil nach § 56 Abs. 1 IfSG keine Entschädigungspflicht besteht, können Arbeitgeber die gezahlten Beträge von den Beschäftigen zurückfordern. Abmahnungen oder Kündigungen wegen eines quarantänebedingten Fernbleibens von der Arbeit bleiben allerdings in jedem Fall unzulässig bzw. unwirksam, weil Beschäftigten nach einer entsprechenden Anordnung staatlicher Stellen gar keine Handlungsalternative haben .

4. Werden die neuen Vorgaben zu einer höheren Impfquote von Beschäftigten führen?

Prof. Dr. Peter Wedde:

Kurzfristig wahrscheinlich schon. Hartnäckige Impfverweigerer werden aber wohl wegen möglicher finanzieller Einbußen ihre Meinung nicht ändern und stattdessen versuchen, Hilfe bei den Gerichten zu finden.

5. Welche neuen Aufgaben kommen auf Betriebs- und Personalräte zu?

Prof. Dr. Peter Wedde:

Betriebs- und Personalräte müssen prüfen, ob Arbeitgeber einschlägige Schutzgesetze einhalten und sollten deshalb sicherstellen, dass Beschäftigte nur beim Vorliegen einer einschlägigen gesetzlichen Regelung nach ihrem Impfstatus gefragt werden dürfen. Unabhängig hiervon sollten Betriebs- und Personalräte auf Basis ihrer Mitbestimmungsrechte darauf hinwirken, dass Informationen über den Impfstatus (ähnlich wie im BEM-Bereich) nur der kleinstmöglichen Anzahl von Personen bekannt werden und dass diese Daten unverzüglich nach der Feststellung einer Zahlungspflicht wieder gelöscht werden. Eine Vorratsdatenspeicherung muss hier ausgeschlossen werden.

Der Interviewpartner

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Dr. Peter Wedde

Professor für Arbeitsrecht und Recht der Informationsgesellschaft an der Frankfurt University of Applied Sciences, wissenschaftlicher Leiter der d+a consulting GbR in Eppstein und wissenschaftlicher Berater der Rechtsanwältinnen Steiner Mittländer Fischer in Frankfurt.

 

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