Provision kann in Kryptowährung gezahlt werden
Das war der Fall
Eine Arbeitnehmerin hatte mit dem Arbeitgeber arbeitsvertraglich einen Provisionsanspruch auf Basis der monatlichen Geschäftsabschlüsse vereinbart. Die Provision war dabei zunächst in Euro zu ermitteln und zum Zeitpunkt der Fälligkeit – dem jeweiligen Letzten des Folgemonats – zum aktuellen Wechselkurs in Ether-Einheiten (ETH) umzurechnen und zu erfüllen. Eine Übertragung von ETH und eine Abrechnung der Provisionsansprüche erfolgte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2021 nicht, obwohl die Klägerin die Beklagte hierzu mehrfach aufgefordert und ein für die Übertragung erforderliches Wallet am 11. August 2020 mitgeteilt hatte. Mit der Gehaltsabrechnung für Dezember 2021 zahlte die Beklagte an die Klägerin 15.166,16 Euro brutto als Provisionen aus.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin zuletzt noch Provisionen in Höhe von 19,194 ETH für die Monate Februar und März 2020 verlangt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, soweit die Provisionsforderungen berechtigt seien, habe sie diese durch die im Dezember 2021 geleistete Zahlung erfüllt. Unabhängig davon verlange § 107 Abs. 1 GewO die Zahlung von Arbeitsentgelt in Euro und lasse dessen Auszahlung in einer Kryptowährung nicht zu. Die Vorinstanzen haben der Klage – soweit für die Revision von Bedeutung – stattgegeben.
Das sagt das Gericht
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Provisionen in Form von ETH dem Grunde nach zu, so das BAG. Zwar sei eine Kryptowährung kein Geld im Sinne des § 107 Abs. 1 GewO. Die Norm erlaube jedoch die Vereinbarung von Sachbezügen als Teil des Arbeitsentgelts, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Und so ordnete ds BAG die Kryptowährung auch ein – als Sachbezug.
Wichtig: Dem Arbeitnehmer muss zumindest der unpfändbare Betrag seines Entgelts in Geld ausgezahlt werden, um quasie eine »Grundsicherung« mit einem Geldbetrag sicherzustellen. Ein Verstoß gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO führt, wenn der Sachbezug, wie hier die Einheit ETH, teilbar ist, zur teilweisen Nichtigkeit der Vereinbarung. Das bedeutet, dass das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der jeweiligen Pfändungsfreigrenzen in Geld zu leisten und der Sachbezug entsprechend zu kürzen ist.
Weil sich das Landesarbeitsgericht bei der Ermittlung der Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO einen Fehler erlaubt hatte, war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG Baden-Württemberg zurückzuverweisen.
© bund-verlag.de (mst)
Quelle
Aktenzeichen 10 AZR 80/24
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.4.2025