Schwerbehindertenrecht

Mindestens eine SBV-Versammlung pro Jahr

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Die Versammlung bringt Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte zusammen. Als Vertrauensperson stellen Sie in dieser Runde Ihre Arbeit vor und informieren darüber, was ansteht und wichtig ist. In »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 1/2019 lesen Sie, wie Sie die Versammlungen gut vorbereiten und für Ihre Arbeit erfolgreich nutzen.

Als Vertrauensperson haben Sie das Recht, in Ihrem Betrieb oder Ihrer Dienststelle mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten abzuhalten (§ 178 Abs. 6 SGB IX). Weitere Versammlungen sind einzuberufen, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. Der Arbeitgeber hat ein Teilnahme- und Rederecht, daneben können Sie auch Experten einladen, um über bestimmte Themen zu informieren (z. B. Betriebsarzt, Datenschutzbeauftragter, Fachkraft für Arbeitsschutz, Integrationsamt).

Die Versammlung findet während der Arbeitszeit statt. Wie bei einer Betriebs- oder Personalversammlung muss der Arbeitgeber den Beschäftigten die Teilnahme und die Wegezeiten zur Versammlung wie Arbeitszeit vergüten. Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben die Beschäftigten ebenfalls (§ 44 Abs. 1 BetrVG, § 50 Abs, 1 BPersVG und entsprechendes Landesrecht). Der Arbeitgeber muss auch die Kosten für die Versammlung tragen.

Wie Sie die Versammlungen vorbereiten und was es dabei zu beachten gibt, lesen Sie in der neuen Ausgabe von »Schwerbehindertenrecht und Inklusion«.

Exklusiv in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 1/2019 lesen Sie:

  • welchen Zwecken die Versammlung dient und wie Sie diese für ihre SBV-Arbeit nutzen können
  • wer Anspruch auf Teilnahme an der Versammlung hat und wen Sie zusätzlich einladen können
  • Wie Sie die Versammlung erfolgreich vor- und nachbereiten  (Checkliste mit Ablaufplan)

Neugierig geworden? Dann fordern Sie die Ausgabe 1/2019 von »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« an.

Weitere Themen in dieser Ausgabe:

  • SBV und Einigungsstelle: Was Sie als Vertrauensperson über das Einigungsstellenverfahren zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber wissen müssen
  • Wenn das Integrationsamt der Kündigung zustimmt: Welche Schritte Sie dem betroffenen Arbeitnehmer empfehlen können und wie Sie Ihr Vorgehen mit dem Betriebsrat/Personalrat abstimmen sollten
  • Gemeinsam für Rehabilitation: Fünf Fragen und Antworten zur »Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation«
  • Eckpunkte zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM): Wie Sie das BEM Sie in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung regeln können

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© bund-verlag.de (ck)                         

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