Arbeitsunfall

Rechtsprechungsübersicht zu Wegeunfällen

02. Oktober 2026
Arbeit Unfall Arbeitunfall Arbeitsschutz Sturz Risiko Gefahr
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Essenholen während der Mittagspause im Homeoffice - für viele nichts Ungewöhnliches. Aber was passiert, wenn man sich auf dem Weg verletzt? Ist der Vorfall dann ein versicherter Arbeitsunfall? Das Hessische Landessozialgericht (LSG) musste sich kürzlich mit zwei ähnlich gelagerten Fällen befassen und kam dennoch zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Hessisches Landessozialgericht (28.4.2026) - Aktenzeichen L 3 U 189/24

Das LSG hatte zuerst einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Arbeitnehmerin auf Wunsch ihres Arbeitgebers während der Corona-Pandemie in Vollzeit im Homeoffice arbeitete. In ihrer Mittagspause begab sie sich auf den Weg zu einem Imbissladen, wo sie sich ihr Mittagsessen kaufen wollte. Auf dem Weg stürzte die Arbeitnehmerin und zog sich einen Oberarmbruch zu. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.

Das LSG entschied, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte. Als Begründung führte das LSG an, die Arbeitgeberin habe sich in der Absicht, ihre Arbeitskraft zu erhalten, ihr Mittagessen geholt. Zudem habe sie zuvor die Mittagspause bei Kolleg*innen und Vorgesetzten angekündigt und habe nach der Pause noch Termine gehabt. Aufgrund dieser Umstände sei ein Zusammenhang zwischen dem Besorgen des Mittagessens und der betrieblichen Tätigkeit zu erkennen.

Hessisches Landessozialgericht (19.5.2026) - Aktenzeichen L 3 U 176/25

Im zweiten Fall handelte es sich um einen Arbeitnehmer, der im Rahmen einer Widereingliederung eine tägliche Arbeitszeit von sechs Stunden zu absolvieren hatte. Seinen Arbeitsort konnte er frei wählen. Am Unfallstag arbeitete der Arbeitnehmer bei einem Kollegen, der ihn wieder einarbeitete, auf dessen Terrasse. Nachdem der Arbeitnehmer viereinhalb Stunden seiner Arbeitszeit verrichtet hatte, machte er sich auf den Weg, um für seinen Kollegen und sich Mittagessen zu besorgen. Als sich der Arbeitnehmer bereits auf dem Rückweg befand, knickte er im Treppenhaus des Wohnhauses, in dem sich die Wohnung des Kollegen befand, um. Dabei erlitt der Arbeitnehmer einen Kreuzbandriss. Hier lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft ebenfalls die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.

Im Gegensatz zum ersten Fall lehnte das LSG das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ab. Ein Zusammenhang zwischen der betrieblichen Tätigkeit und dem Unfall sei nicht ersichtlich. Da der Arbeitnehmer nur noch lediglich eineinhalb Stunden zu arbeiten hatte, habe das Mittagessen nicht der Erhaltung der Arbeitskraft gedient. Insbesondere habe er das Essen während der verbleibenden Arbeitszeit einnehmen wollen. Zudem sei der Weg vom Treppenhaus zur Terrasse kein Betriebsweg gewesen. Der Arbeitnehmer sei frei darin gewesen, wo er arbeitet und habe weder Termine noch andere durch seine Tätigkeit bedingten zeitlichen Vorgaben zur Pausengestaltung gehabt.

Fazit

Die beiden Entscheidungen machen deutlich, dass ein Unfall während der Arbeitszeit nicht automatisch ein versicherter Arbeitsunfall ist. Wenn Arbeitnehmende in ihrer Mittagspause Wege zurücklegen, um sich Mittagessen zu besorgen, sind diese grundsätzlich auch im Homeoffice versichert. Damit dieser Schutz besteht, müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein: Erstens muss der Weg dazu dienen, die Arbeitsfähigkeit zu erhalten, um im Anschluss weiterzuarbeiten (sog. »Handlungsziel«). Zweitens muss der zurückgelegte Weg auch betriebsbedingt sein (sog. »Betriebsbedingtheit«). Das bedeutet für eine Tätigkeit im Homeoffice, eine Eingliederung in betriebliche Abläufe und die dortige Arbeitsorganisation. Hierzu zählen beispielsweise Termin- und Pausenvorgaben. 

© bund-verlag.de (lr)

Beide Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Revisionen sind am Bundesarbeitsgericht anhängig unter den Aktenzeichen B 2 U 8/26 R und B 2 U 9/26 R.

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