Mitbestimmung

Risiken beim Einsatz privater Smartphones im Betrieb

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Quelle: © littlestocker / Foto Dollar Club

Das Kürzel BYOD meint das berufliche Nutzen privater Geräte wie Laptop oder Handy am Arbeitsplatz. BYOD – Bring Your Own Device – wirft allerdings rechtliche Fragen auf, die den Betriebsrat nicht kalt lassen. Was Sie in einer Betriebsvereinbarung regeln sollten, sagt Ihnen Achim Thannheiser in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 7-8/2018.

Smartphones und Tablets sind Teil unseres Alltags – beruflich und privat. Die naheliegende Frage: »Warum immer zwei mitschleppen, wenn eins genügt?« hat gleich zwei Trends in der mobilen Arbeit ausgelöst: Bei »Bring Your Own Device« erlaubt der Arbeitgeber, private Notebooks, Tablets oder Smartphones auch zur Arbeit nutzen. Bei »Choose Your Own Device« stellt er Geräte und Internetzugang, die Beschäftigte dann auch privat nutzen dürfen.

Viele offene Fragen

Beides klingt attraktiv, birgt aber viele offene Fragen: Wer ist für Daten und Geräte verantwortlich? Kann und darf der Chef meine privaten Wege, E-Mails oder Bankgeschäfte mit verfolgen?

Betriebsräte können da für einen klaren rechtlichen Rahmen sorgen.

Bring Your Own Device und Choose Your Own Device berühren Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in vielfältiger Weise:

  • § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG - Fragen der Ordnung und des Verhaltens im Betrieb
  • § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG - Arbeitszeitfragen
  • § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG - vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit und
  • § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG - Verhaltens- und Leistungskontrollen.

Hier können Betriebsräte ansetzen und Regelungen im Sinne der Beschäftigten treffen.

Wie das im Einzelnen geht und worauf zu achten ist, erfahren Sie im Beitrag »Bring Dein Smartphone mit« von Achim Thannheiser, AiB  7-8/2018 auf Seite 47.

© bund-verlag.de (EMS)

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