Versetzung

Schadensersatz bei unwirksamer Versetzung

17. Dezember 2019
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Quelle: © Coloures-pic / Foto Dollar Club

Ist eine Versetzung rechtswidrig, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz. Wird durch die Versetzung der Anfahrtsweg länger, muss der Arbeitgeber ihm für jeden zusätzlich gefahrenen Kilometer 0,30 EUR erstatten. Von Jens Pfanne.

Darum geht es: Unwirksame Versetzung

Der Arbeitnehmer war seit fast 20 Jahren als Metallbaumeister im Betrieb der Arbeitgeberin in Hessen beschäftigt, als sie sich dazu entschloss, den mittlerweile 52-jährigen an die Niederlassung in Sachsen - zunächst befristet - zu versetzen. Mit dieser personellen Maßnahme war der Arbeitnehmer nicht einverstanden und klagte vor dem Arbeitsgericht. Gleichzeitig fügte er sich der Versetzung des Arbeitgebers.

Während der Arbeitswoche wohnte er in einer Zweitwohnung zur Miete und pendelte mit seinem privaten PKW jeden Freitag in seinen Heimatort. Auf seine Klage stellte das Gericht abschließend, dass die Anordnung des Arbeitgebers von Anfang an unwirksam war. Der Arbeitgeber konnte nicht darlegen, dass die Versetzung des Arbeitnehmers notwendig war. Auch wäre einem deutlich jüngeren Kollegen diese Versetzung eher zumutbar gewesen.

Anspruch auf Schadensersatz

Nach der Rückkehr an seinen ursprünglichen Arbeitsplatz verlangte er mit dem positiven Urteil im Rücken nun vom Arbeitgeber Schadensersatz. Dabei forderte er die Erstattung der ihm entstanden Kosten, u. a. die zusätzliche Miete und Fahrtkosten in Höhe von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen sprach ihm in zweiter Instanz als Ausgleich für seine Reisekosten lediglich den Betrag für eine Zugfahrt und dies auch nur für Heimfahrten alle zwei Wochen zu. Zur Begründung berief sich das Gericht auf die Regelungen der sog. Trennungsgeldverordnung für Beamte (Hessisches LAG 10.11.2017 - 10 Sa 964/17).

Das sagt das BAG: 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob diese Entscheidung auf und gab dem Arbeitnehmer Recht. Dieser hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten der vollen 0,30 EUR für ausnahmslos jeden gefahrenen Kilometer. Hierbei sind die Regelung des sog. Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) über den Fahrtkostenersatz zu berücksichtigen. Das LAG wäre verpflichtet gewesen, diese besonderen Bestimmungen bei der Schätzung des eingetretenen Schadens heranzuziehen.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist folgerichtig und gibt den von rechtswidrigen Versetzungen betroffenen Arbeitnehmern ein Stück mehr Sicherheit. Sie bleiben damit bei unbilligen Maßnahmen des Arbeitgebers nicht auf den zusätzlichen Kosten sitzen. Gleichzeitig erhöht sich das Kostenrisiko des Arbeitgebers bei unbedachten Entscheidungen zu Lasten der Arbeitnehmer.

Tipps für die Praxis

Versetzen nur mit Zustimmung des Betriebsrats

Dem Betriebsrat steht bei jeder Versetzung ein Mitbestimmungsrecht zu (§ 99 BetrVG). Ohne seine Beteiligung ist die personelle Maßnahme von Anfang an unwirksam. Sollten Arbeitgeber die Beteiligung des Betriebsrats - auch nach Aufforderung - ignorieren, kann der betroffene Arbeitnehmer einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Arbeitsgericht stellen: Die Versetzung ist nämlich offensichtlich rechtswidrig!

Eilverfahren nur im Ausnahmefall

Allerdings sind die Gerichte in der Regel bei vorläufigem Rechtsschutz im Eilverfahren eher zurückhaltend. Dem Arbeitnehmer ist es grundsätzlich zumutbar, einer Versetzungsanordnung fürs Erste Folge zu leisten und die Rechtmäßigkeit im normalen Klageverfahren klären zu lassen. Bis zur gerichtlichen Entscheidung, ob die Maßnahme rechtmäßig ist, vergehen meist mehrere Monate. In Ausnahmefällen hingegen, muss der Arbeitnehmer die Entscheidung des Arbeitgebers nicht hinnehmen, wenn die Anordnung klar und eindeutig geltendes Recht verletzt. Sollte die Versetzung an einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Betriebsrats scheitern, wird der Arbeitgeber dies umgehend nachholen.

Betriebsvereinbarung schafft Sicherheit

Bevor personelle Maßnahmen des Arbeitgebers regelmäßig vor Gericht landen, können sich die Betriebsparteien auf allgemeine Regelungen im Umgang bei Versetzungen verständigen. Die Betriebsvereinbarung sollte u. a. Bestimmungen dazu enthalten, wie die (finanziellen) Folgen der Versetzung an einen weit entfernten Betriebssitz kompensiert werden. Bei nur vorübergehendem Ortswechsel kommen Kostenübernahmen für eine Zweitwohnung, die wöchentlichen Heimfahrten, Dienstwagen sowie eine Trennungsentschädigung in Betracht. Ist die Versetzung auf Dauer angelegt, sind Umzugshilfen und die Unterstützung am neuen Lebensmittelpunkt in den Fokus zu nehmen, z. B. die Erstattung von höheren Kosten bei Miete, Kinderbetreuung, usw. Zur Vereinfachung können Pauschalen vereinbart werden.

Betroffene Arbeitnehmer im Mittelpunkt

Da es bei jeder Versetzung um den einzelnen Arbeitnehmer geht, sind seine Interessen und persönliche Situation zwingend in einem persönlichen Gespräch herauszufinden. Nur dann ist es möglich, den Betroffenen zu schützen und seine Position gegenüber dem Arbeitgeber wirksam zu vertreten. Dabei lassen sich auch die berüchtigten »Strafversetzungen« ohne jeglichen betrieblichen Grund herausfiltern, denen entschieden widersprochen werden muss.

Jens Pfanne, DGB Rechtsschutz GmbH.

Quelle

BAG (28.11.2019)
Aktenzeichen 8 AZR 125/18
Diese Entscheidungsbesprechung ist Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 18.12.2019.
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