So läuft die Vergütung von freigestellten Betriebsräten

Die Beschäftigten sollen sicher sein können, dass die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte durch den Betriebsrat nicht durch die Gewährung oder den Entzug von materiellen Vorteilen für die Betriebsratsmitglieder beeinflussbar ist. § 37 Abs. 2 BetrVG legt fest, dass das Betriebsratsmitglied von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien ist, und in § 37 Abs. 4 BetrVG ist geregelt, dass das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer sein darf als das vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Die Grundsätze sind klar, aber trotzdem herrscht in der Praxis viel Unsicherheit darüber, wie sie konkret und im Einzelfall anzuwenden sind. Die größte Schwierigkeit bei der Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich bei den von der Arbeit nach § 38 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitgliedern.
Vergleichbare Arbeitnehmer
Maßgeblich für die Vergütung der Betriebsratsmitglieder sind das Arbeitsentgelt der Vergleichsgruppe und deren beruflicher Werdegang. Diese Vorschrift soll, ohne das es weiterer Nachweise bedarf, die Betriebsratsmitglieder an einer beruflichen Entwicklung teilhaben lassen, die sie persönlich durch die Freistellung gar nicht durchlaufen können.
Nach dem Bundesarbeitsgericht sind die Arbeitnehmer vergleichbar, die eine im Wesentlichen gleichwertige Tätigkeit wie das Betriebsratsmitglied ausüben sowie gleiche fachliche und persönliche Qualifikationen aufweisen. Wichtig ist der Zeitpunkt, an dem die Vergleichbarkeit mit anderen Arbeitnehmern festgestellt wird: Es ist das erste Tätigwerden als Betriebsrat, nicht der Zeitpunkt der Freistellung.
Beratertipp für die Praxis
Für die Praxis bedeutet das, dass alle neugewählten Betriebsräte sich innerhalb des Betriebsrats Gedanken darüber machen sollten, welche Kolleginnen und Kollegen jeweils mit ihnen vergleichbar sind. Zwar wird dieses Kriterium in der Regel erst mit einer vollständigen Freistellung relevant. Wenn ein Betriebsratsmitglied aber beispielsweise in einer dritten Amtszeit freigestellt wird, kann sich die personelle Zusammensetzung der Belegschaft erheblich verändert haben. Es wird schwierig, dann rückwirkend die Vergleichsgruppe zum Zeitpunkt der ersten Wahl zu benennen.
Umfang des Anspruchs
Das freigestellte Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf alle Zahlungen, die die vergleichbaren Kolleginnen und Kollegen bekommen und die es ohne Freistellung auch erhalten hätte. Das umfasst Überstundenzuschläge, Schichtzulagen, Jahressonderzahlungen, Erschwerniszulagen, Zuschläge für Nacht- oder Sonntagsarbeit, Wohnzulagen oder Gratifikationen. Für den Außendienst ist es wichtig, dass provisionsabhängige Vergütungsbestandteile auch dem freigestellten Betriebsratsmitglied erhalten bleiben. Es kommt dabei allein auf die Vergleichsgruppe an.
Auskunftsanspruch des Betriebsrats
Um den Anspruch durchzusetzen, steht dem Betriebsratsmitglied ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber über das Arbeitsentgelt einschließlich sonstiger Zuwendungen der vergleichbaren Arbeitnehmer zu.
Worauf bei der betriebsüblichen Entwicklung zu achten ist und wie Fähigkeiten und Kenntnisse aus der Betriebsratsarbeit bei der Vergütung in Anrechnung kommen, lesen Sie in dem Beitrag »Vergütung von Freigestellten« von Doris Meissner, »Arbeitsrecht im Betrieb« 4/2019 ab Seite 28. Hier gehts zur aktuellen Ausgabe.
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