Mitbestimmung

So sorgen Sie für faire Bezahlung

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Quelle: magele_Dollarphotoclub

Damit die gerechte Bezahlung der Beschäftigten sichergestellt ist, prüft der Betriebsrat, ob der Arbeitgeber Tarifverträge, Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen auch einhält. Ein Blick in die Gehaltslisten gehört dazu. Was dabei zu beachten ist, erklärt Achim Thannheiser in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 10/2018.

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat den Betriebsratsgremien an verschiedenen Stellen vorgeschrieben, was sie mindestens tun müssen. So muss der Betriebsrat nach § 75 BetrVG darüber wachen, dass die Beschäftigten gleichbehandelt werden. Dazu kommen die Aufgaben aus § 80 BetrVG. Danach hat der Betriebsrat die Pflicht, die Einhaltung von Gesetzen und Tarifverträgen im Betrieb zu kontrollieren. Als Gesetz kommt hier das am 6.7.2017 in Kraft getretene Entgelttransparenzgesetz zur Anwendung. Dieses enthält in § 7 ein Entgeltgleichheitsgebot, das es verbietet, aufgrund des Geschlechts schlechter bezahlt zu werden.

Überwachungspflicht des Betriebsrats

Diese Überwachungspflichten sind Pflichtaufgaben, derer sich der Betriebsrat nicht entziehen darf. Daher ist in § 23 BetrVG vorgesehen, dass ein Viertel der Beschäftigten oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats und anschließende Neuwahl beantragen können, wenn der Betriebsrat seine Pflichten grob verletzt. Um seiner Pflicht zur Überprüfung der Entgeltgleichbehandlung nachkommen zu können, muss der Betriebsrat sich informieren. Die erforderlichen Unterlagen hat ihm der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und ihm Einblick in die Listen mit Bruttolöhnen- und -gehältern zu gewähren. Unter Listen ist auch die Speicherung in IT-Systemen zu verstehen.

Das alles ist Entgelt

Die Rechtsprechung erkennt schon lange an, dass der Betriebsrat über die Gewährung von Leistungszulagen, freiwilligen Zulagen und Prämien unterrichtet wird. Mit dem Entgelttransparenzgesetz aus dem Jahr 2017 hat der Gesetzgeber eine weite Definition des Entgelts geliefert:

Entgelt sind danach:

  • alle Grund- oder Mindestarbeitsentgelte sowie
  • alle sonstigen Vergütungen,
  • die unmittelbar oder
  • mittelbar
  • in bar oder
  • in Sachleistungen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden.

 

Anspruchsgrundlagen für Vergütung

Die normalen Anspruchsgrundlagen für Entgelt sind die Arbeitsverträge, möglicherweise eine Betriebsvereinbarung zu freiwilligen außertariflichen Leistungen oder Leistungsentgelten und die Tarifverträge. Ansprüche können aber auch aus der so genannten betrieblichen Übung erwachsen. Danach ist der Anspruch gegeben, wenn der Arbeitgeber dreimal vorbehaltlos gezahlt hat.

Warum Datenschutz kein Argument gegen die Einblicknahme in die Bruttolohn- und Gehaltlisten ist und wie ein Antrag auf Einsichtnahme formuliert sein muss, erfahren Sie in dem Beitrag »Lohngerechtigkeit kontrollieren«, AiB 10/2018 auf Seite 11. Hier geht's zur aktuellen Ausgabe der AiB.

© bund-verlag.de (EMS)

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