Tarifrecht

Tarifeinheitsgesetz verstößt nicht gegen Menschenrechte

07. Juli 2022
EGMR ECMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Straßburg European Court of Human Rights
Quelle: Pixabay.com/de | Bild von hpgruesen

Die gesetzliche Tarifregel »Ein Betrieb - ein Tarifvertrag« verletzt nicht die Grundrechte von kleineren Berufs-Gewerkschaften wie GdL und Cockpit - dies bestätigt knapp fünf Jahre nach dem Bundesverfassungsgericht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.

Darum geht es

2015 hatte der Gesetzgeber mit dem „Tarifeinheitsgesetz“ eine Kollisionsregel im Tarifvertragsgesetz (TVG) eingeführt. Sie gilt für den Fall, dass sich die Geltungsbereiche von Tarifverträgen verschiedener Gewerkschaften in einem Betrieb überschneiden (sog. Tarifkollision).

Für solche Fälle bestimmt § 4a Tarifvertragsgesetz (TVG), dass nach dem Prinzip »Ein Betrieb - ein Tarifvertrag« nur der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft angewandt wird, die im Betrieb die meisten Mitglieder hat.

Diese politische Entscheidung stieß auf heftige Kritik, etwa von den Berufsgewerkschaften Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GdL) und Marburger Bund (Berufsverband und Fachgewerkschaft für Ärzte). Diese sahen sich gegenüber den Flächengewerkschaften wie ver.di und EVG in ihrer Existenz bedroht.

Befürworter sahen das Gesetz als Beitrag zum Tariffrieden an, weil dadurch sichergestellt werde, dass nicht mehrere Gewerkschaften parallel und gegeneinander zu Streiks aufrufen.

Tarifeinheitsgesetz ist verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat das „Tarifeinheitsgesetz“ 2017 als verfassungsgemäß gebilligt, allerdings mehrere Vorgaben zum Schutz der kleineren Gewerkschaften gemacht (BVerfG 11.7.2017 – 1 BvR 1571/15). Mit diesen Maßgaben sei das Gesetz auch mit dem Grundrecht auf Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) vereinbar, so die Richter in Karlsruhe.

Da einige Gewerkschaften und der Deutsche Beamtenbund (dbb) mit dieser Entscheidung noch nicht zufrieden waren, erhoben sie eine Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg. Denn die Koalitionsfreiheit ist auch als Teil der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt, auf deren Basis der EGMR entscheidet.

Das sagt der EGMR

Der EGMR wies die Klage allerdings ab: Es liege kein Ver­stoß gegen die Grund­rech­te auf Ver­samm­lungs- und Ver­ei­ni­gungs­frei­heit aus der Kon­ven­ti­on zum Schut­ze der Men­schen­rech­te und Grund­frei­hei­ten vor. Die kleineren Gewerkschaften könnten immer noch für die Rechte ihrer Mitglieder kämpfen, so der EGMR.

Zudem hob der EGMR hervor. dass deutsche System darauf angelegt sei, dass die Betriebe nicht von zu vielen Streiks lahmgelegt würden, die dann letztlich den anderen Mitarbeitenden schaden würden. Im Gegensatz zu Regelungen in anderen europäischen Ländern sei das deutsche Gesetz auch nicht darauf gerichtet, die größeren Gewerkschaften zu bevorzugen.

Mit diesem Urteil aus Straßburg bleibt die Lage der kleineren Gewerkschaften wie bisher: Sie können und müssen mit den Arbeitgebern weiterhin ausdrücklich vereinbaren, dass es trotzdem noch Sonderregeln für ihre speziellen Berufsgruppen geben soll.

Weitere Infos

»Tarifeinheitsgesetz verfassungsmäßig« 11.7.2017

»Menschenrechtsklage gegen Tarifeinheitsgesetz«, 22.9.2017

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

EGMR (05.07.2022)
Aktenzeichen
EGMR, Mitteilung 231/2022 vom 5.7.2022
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