Tarifvertrag

Tarifverträge richtig verstehen und anwenden

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Quelle: jonasginter_Dollarphotoclub

Als Betriebsrat begegnen Ihnen täglich Tarifverträge. Im Arbeitsrecht bilden sie eine eigene Anspruchsgrundlage für Beschäftigte. Damit Sie sich im Dschungel der Tarifverträge nicht verirren, sollten Sie sich mit den Grundlagen vertraut machen. Was Sie wissen müssen, sagt Ihnen Matti Riedlinger in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 5/2020.

Der Zweck von Tarifverträgen ist die Festlegung von Mindeststandards für alle wichtigen Arbeits- und Einkommensbedingungen wie z.B. Entgelte, Ausbildungsvergütungen, Arbeitszeit, Urlaub und zusätzliches Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld bzw. 13. Monatseinkommen oder Kündigungsfristen.

Grundsätzlich werden Tarifverträge zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband abgeschlossen. Jedoch können sie auch zwischen einer Gewerkschaft und einem einzelnen Unternehmen abgeschlossen werden. Je nachdem variiert der Geltungsbereich von einer großen »Fläche« bis hin zu einem einzelnen »Haus«. Daraus ergeben sich sodann die tariflichen Begrifflichkeiten wie »Flächentarifvertrag« oder »Haustarifvertrag« (siehe Übersicht dazu in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 5/2020, Seite 5).

Tarifverträge als Anspruchsgrundlage für Beschäftigte

Tarifverträge sind die ranghöchste arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage, welche nicht durch den Gesetzgeber oder ermächtigte Ministerien erlassen werden. In Erfüllung des »Günstigkeitsprinzips« regeln Tarifverträge beispielweise Arbeitszeit, Urlaub und Entgelt zu Gunsten der Beschäftigten.

Jedoch dürfen Regelungen, die bereits in Tarifverträgen normiert sind, durch Betriebsvereinbarungen nicht weiter spezifiziert werden. Das ist die grundsätzliche Aussage des sogenannten Tarifvorrangs in § 77 Abs. 3 BetrVG.

Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag

Sogenannte »Bezugnahmeklauseln« in Arbeitsverträgen sind heutzutage übliche Praxis. Viele Arbeitsverträge enthalten Verweise auf einen oder mehrere Tarifverträge. Für den tarifgebundenen Arbeitgeber hat eine Bezugnahmeklausel in Arbeitsverträgen den Vorteil, dass er damit einheitliche Regelungen im Betrieb (z.B. beim Entgelt), unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit der Arbeitnehmer schafft. Sie mindert den Anreiz zum Gewerkschaftsbeitritt nicht tarifgebundener Arbeitnehmer.

Zu unterscheiden ist dabei zwischen Global-, Einzel- und Teilverweisungen der Bezugnahmeklausel. Mehr zu den einzelnen Bezugnahmeklauseln, zum Zustandekommen von Tarifverträgen und zur Mitbestimmung des Betriebsrats lesen Sie in der Mai-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung«.

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