Beamtenrecht

Trotz Meinungsfreiheit ist nicht alles erlaubt

02. September 2019 Beamte, Treuepflicht, Staat, Meinungsfreiheit
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Was gilt, wenn sich Meinungsfreiheit und Treuepflicht des Beamten in die Quere kommen? Ein Fall einer gefeuerten australischen Staatsdienerin hat vor kurzem für großes mediales Interesse gesorgt. Auch in Deutschland hätte ihr die Art der Kritik den Kopf kosten können.

Der Fall: Die Beamtin hatte mehr als 9.000 Tweets unter falschem Namen verfasst, in denen sie in dem sozialen Netzwerk Twitter die australische Flüchtlingspolitik scharf kritisierte. Urteil des australischen High Courts, der über den Rauswurf der Mitarbeiterin in letzter Instanz entschied: Mitarbeiter des Staates müssen apolitisch sein und ihre Aufgaben unparteiisch und professionell erfüllen, wozu auch die Aussagen in sozialen Netzwerken gehören.

Deutsche Beamte sind dem Staat zu treue verpflichtet

Und in Deutschland? Hierzulande gilt für Staatsdiener eine politische Treuepflicht, die eine Bereitschaft verlangt, sich mit der Idee des Staates, also der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Das sei, so die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (etwa VG Wiesbaden, Az.: 3 L 5382/17.WI), keine Verpflichtung, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren. Auch Beamte dürfen Politik kritisieren, stellt das Gericht in seiner Entscheidung klar, in der es unter anderem um ein Posting in sozialen Netzwerken zum Geburtstags Adolf Hitlers und um den Besuch von rechten Demos ging. Unverzichtbar sei aber, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejahe, sie als schützenswert anerkenne und aktiv für sie eintrete – was man dem Beamtenanwärter in diesem Fall absprechen konnte.

Meinungsfreiheit vs. Treuepflicht

Das Spannungsverhältnis zwischen grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit, die natürlich auch für Beamte gilt, und deren Treuepflicht, hat das BVerwG 2018 (Az.: 2 A 6.15) gut nachvollziehbar dargelegt. Laut BVerwG berechtige die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) den Beamten grundsätzlich auch dazu, im Dienst in Gesprächen mit seinen Kollegen Kritik an der Politik der Regierung oder anderen Organen seines Dienstherrn zu üben. Grenzen solcher politischer Meinungsäußerungen ergäben sich aber aus dem Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot (§ 60 Abs. 2 BBG, § 33 Abs. 2 BeamtStG, § 15 SG). Das bedeutet, dass der Beamte staatliches Handeln nicht auf eine Weise in Frage stellen darf, »die den Eindruck entstehen lassen kann, er werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber jedermann sein oder er werde dienstlichen Anordnungen unter Umständen nicht Folge leisten.«

Ebenfalls nicht zu dulden sind kritische Äußerungen des Beamten, deren Häufigkeit und Intensität dazu führen, dass der Dienstbetrieb und die Erledigung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt werden, so das BVerwG.

Der Kläger hatte laut BVerwG die Verpflichtung aus § 60 Abs. 2 BBG zur Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung sowie die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verletzt. Aus der dem Beamten obliegenden Treuepflicht als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums folge, dass die Meinungsäußerungsfreiheit bei Beamten nach Maßgabe der Erfordernisse ihres Amtes Einschränkungen unterliegt (etwa BVerfG, Az.: 2 BvR 111/88), heißt es im Urteil.

Auf Nachfrage erklärt Peter Wedde, Professor für Arbeitsrecht und Recht der Informationsgesellschaft an der Frankfurt University of Applied Sciences, dass nicht nur für Beamte, sondern auch für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst wegen deren Nähe zum Staat verschärfte Treuepflichten gelten. Und der Experte weiß, dass dieses Thema nicht nur arbeits- oder verwaltungsrechtlich von Bedeutung ist: »Derzeit gibt es intensive Debatten zu diesem Thema bezüglich rechtsradikaler und fremdenfeindlicher Listen bei Wahlen von Interessenvertretungen.«

Hätte die Beamtin in Deutschland entsprechend gehandelt, wäre sie wohl auch hier um ein Disziplinarverfahren nicht herumgekommen, dass ihr möglicherweise den Job gekostet hätte.

© bund-verlag.de (mst) 

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