Urlaub und Videokonferenzen

In der Urlaubsplanung in Betrieb oder Dienststelle vermittelt der örtliche Betriebs- oder Personalrat, wenn es Konflikte bei den Urlaubswünschen gibt. Das Gremium ist auch berechtigt, zur Urlaubsplanung eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung zu schließen.
In der neuen Ausgabe zeigt Ihnen Anne Weidner, wann die SBV sich hier ebenfalls einschalten kann und sollte, etwa um zu vermitteln, wenn schwerbehinderter Mitarbeiter seinen Urlaub gesundheitsbedingt zu bestimmten Zeiten nehmen muss, Auch was es im Zusammenhang zwischen Urlaub und der Freistellung als SBV zu beachten gilt, lesen Sie in diesem Beitrag.
Exklusiv in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 6/2020 lesen Sie:
- In welchen Fragen die SBV sich an der betrieblichen Urlaubsplanung beteiligen sollte
- Wie Sie dem Arbeitgeber den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen mitteilen (Musterschreiben)
- Was für die Ansprüche auf Freistellung und Freizeitausgleich gilt
Neugierig geworden? Dann fordern Sie die Ausgabe an!
Weitere Themen in dieser Ausgabe:
- »Corona, Homeoffice und Mitbestimmung«: Im Interview erklärt Prof. Dr. Wolfgang Däubler, worauf es jetzt rechtlich im Homeoffice ankommt und warum das neue Recht auf Videokonferenzen auch für die SBV von Bedeutung ist.
- Rechtsprechung: Der Arbeitgeber muss die SBV über Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ausdrücklich informieren – ein Online-Zugang auf alle Bewerbungsunterlagen genügt nicht (LAG Berlin-Brandenburg, 27.11.2019 - 15 Sa 949/19).
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