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Kein Nachgewähren von Urlaubstagen wegen Corona-Quarantäne

21. Dezember 2021
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Quelle: © kosmos111 / Foto Dollar Club

Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen, wenn gegen ihn Quarantäne wegen einer Corona-Infektion angeordnet wurde. Der Anspruch aus § 9 BUrlG entsteht nur, wenn der Arbeitnehmer auch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erteilt wurde. Dies bestätigt in der zweiten Instanz das Landesarbeitsgericht Köln.

Darum geht es

Der Arbeitnehmerin hatte vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub erhalten. Nachdem bei ihrem Kind eine Infektion mit dem Corona-Virus festgestellt wurde, verfügte die zuständige Stadtverwaltung am 27.11.2020 die Absonderung bzw. häusliche Isolierung der Arbeitnehmerin als Kontaktperson ersten Grades. Die Quarantäneanordnung endete mit dem 07.12.2020.

Nach den eigenen Angaben der Arbeitnehmerin lag ab dem 01.12.2020 auch bei ihr ein positives Corona-Testergebnis vor, Symptome waren jedoch nicht feststellbar. Die Arbeitnehmerin erhielt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Sie verlangte von ihrem Arbeitgeber die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Das Gericht entschied, ein Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen nach § 9 BUrlG setze eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit voraus (ArbG Bonn 7.7.2021 - 2 Ca 504/21).

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat die Berufung der Arbeitnehmerin zurückgewiesen.Das LAG bestätigt die Rechtsauffassung des ArbG Bonn, dass allein eine Quarantäne nicht genügt, um die Voraussetzungen von § 9 BUrlG für die Nachgewährung von Urlaubstagen zu erfüllen. § 9 BUrlG bestimme nur, dass bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden.

Die Klägerin hatte ihre Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Eine behördliche Quarantäneanordnung steht nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Eine Erkrankung – hier die Infektion mit dem Coranavirus – gehe nicht automatisch mit einer Arbeitsunfähigkeit einher.

Ein symptomloser Virusträger bleibe grundsätzlich arbeitsfähig, wenn es ihm nicht wegen der Quarantäneanordnung verboten wäre zu arbeiten. Eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus scheide ebenfalls aus. Es liege weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor.

Hinweis für die Praxis

Das Berufungsurteil ist noch nicht rechtskräftig. Da es sich um eine noch nicht entschiedene Grundsatzfrage handelt, hat das LAG Köln die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Im Jahr 2021 hatten auch schon andere Gerichte darüber zu entscheiden, ob Urlaubstage wegen einer Quarantäne nachzugewähren sind (z. B. ArbG Neumünster 3.8.2021 - 3 Ca 362 b/21). Es ist daher davon auszugehen, dass das Bundesarbeitsgericht sich im Jahr 2022 mit der Frage befassen wird.

Wichtig ist schon jetzt eine Unterscheidung: Wenn der Arbeitnehmer an Urlaubstagen ärztlich krankgeschrieben ist, kann der Arbeitgeber ihm diese (nach § 9 BUrlG) nicht auf den Jahresurlaub anrechnen.  Bei einer Krankschreibung besteht auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung - selbst dann, wenn eine Quarantäne nachträglich angeordnet wird (vgl. ArbG Aachen 30.3.2021 - 1 Ca 3196/20).

Lesetipp:

Mehr zu dieser aktuelllen Rechtsfrage lesen Sie im Beitrag »Urlaub in Quarantäne?« von Rechtsanwalt Fabian Wilden in »Arbeitsrecht im Betrieb« 11/2021, ab Seite 22.
© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Köln (13.12.2021)
Aktenzeichen 2 Sa 488/21
LAG Köln, Pressemitteilung vom 15.12.2021
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