Betriebsratsarbeit

Vorschlag zur Betriebsratsvergütung

04. Oktober 2023
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Quelle: magele_Dollarphotoclub

Die Vergütung von freigestellten Betriebsräten sorgt oft für Streit. Jetzt hat die vom Bundesarbeitsministerium bestellte Expertenkommission ihre lang erwarteten Vorschläge veröffentlicht: Die angeregten Änderungen bedeuten keinen Gehaltszuwachs für Betriebsräte, sollen aber rechtliche Klarheit schaffen.

Grundsatz: Ehrenamt

Ob die Arbeit im Betriebsrat sich auf das Gehalt der Betriebsratsmitglieder auswirken darf, ist in der Praxis oft umstritten. Grundsätzlich gilt für alle Betriebsräte vom Kleinbetrieb bis zum Weltkonzern das Ehrenamtsprinzip (§ 37 Abs. 1 BetrVG), das eine eigene Vergütung für diese Aufgaben ausschließt. Dieses wird flankiert durch ein Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot (§ 78 Satz 2 BetrVG).

Als Maßstab für die Gleichbehandlung nennt das Gesetz das Gehalt und die Arbeitsbedingungen „vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung“ (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG).

In der Praxis haben allerdings große Unternehmen und Konzerne über Jahrzehnte eigene Vergütungsmodelle für die freigestellten Betriebsräte entwickelt, insbesondere für die komplett und für längere Zeit freigestellten Betriebsratsvorsitzenden.

Problem: Untreue

Im Januar 2023 hat der Bundesgerichtshof in einem Strafverfahren entschieden, dass sich Führungskräfte des Arbeitgebers wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar machen können, wenn sie Betriebsratsmitgliedern unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot ein überhöhtes Arbeitsentgelt gewähren (BGH 10.01.2023 - 6 StR 133/22).

In der Folge hatten einige Unternehmen, darunter VW, allen oder einem Teil ihrer Betriebsratsmitglieder die Gehälter gekürzt. Gegen diese Kürzungen laufen noch Klagen vor den Arbeitsgerichten, in einigen Fällen waren die Betriebsratsmitglieder schon erfolgreich („ArbG Braunschweig: VW-Betriebsräte erfolgreich gegen Lohnkürzung“, 10.7.2023).

Experten sollen Lösung vorschlagen

Um Rechtssicherheit in der Frage zu schaffen, hatte das Bundesarbeitsministerium (BMAS) im Mai 2023 eine dreiköpfige Expertenkommission einberufen, die einen Gesetzesvorschlag erarbeiten soll. Die Kommission, besetzt mit dem Präsidenten des Bundessozialgerichts Rainer Schlegel, der früheren Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Ingrid Schmidt und dem Bonner Arbeitsrechtsprofessor Gregor Thüsing, hat Ende September 2023 ihre Vorschläge vorgestellt.

Vorschläge der Kommission

Die Kommission schlägt vor, zur Klarstellung der aktuellen Rechtslage die beiden Kernvorschriften, § 37 Abs. 4 BetrVG und § 78 S. 2 BetrVG, fortzuschreiben:

  • Das Ehrenamtsprinzip wird dabei voll beibehalten, so dass die Mitglieder des Betriebsrates durch die vorgeschlagenen Änderungen keinen zusätzlichen oder erhöhten Entgeltanspruch erhalten.
     
  • Der Gesetzgeber soll die Möglichkeit stärken, Kriterien für das Festlegen „vergleichbarer Arbeitnehmer“ in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Eine solche Vereinbarung verringert dann das Risiko, dass Vertreter des Arbeitgebers oder Betriebsratsmitglieder sich wegen einer falschen Einstufung strafbar machen.
     
  • Zudem soll die Gesetzesänderung klarstellen, dass keine strafbare Begünstigung vorliegt, wenn das Betriebsratsmitglied die Kriterien und betrieblichen Anforderungen für ein bestimmtes Entgelt erfüllt.

Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen im BetrVG im Wortlaut

1. § 37 Absatz 4 BetrVG wird um die nachfolgenden Sätze 3 bis 5 ergänzt:

„(3) Die Vergleichbarkeit bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts, soweit nicht ein sachlicher Grund eine spätere Neubestimmung verlangt.
(4) Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln.
(5) Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist“.


2. § 78 BetrVG wird wie folgt um einen Satz 3 ergänzt:

„(3) Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Entgelt nicht vor, wenn das Mitglied der in Satz 1 genannten Vertretungen in seiner Person die für deren Gewährung erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt."

Ob das BMAS und die Bundesregierung den Vorschlag der Kommission aufgreifen und in die Gesetzgebung einbringen, bleibt abzuwarten.

Quelle:

BMAS, Pressemitteilung vom 29.9.2023

© bund-verlag.de (ck)

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