Weiterhin kein Fremdpersonal im Kernbereich der Fleischwirtschaft
Das war der Fall
Seit dem 1. Januar 2021 dürfen in diesen Bereichen – Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung – keine Arbeitskräfte mehr über Werkverträge eingesetzt werden. Außerdem ist seit dem 1. April 2024 die Leiharbeit vollständig untersagt. Zudem dürfen Betriebe nicht mehr von mehreren Inhabern gemeinsam geführt werden, sondern müssen im Sinne des Kooperationsverbotes von einer einzelnen Person geleitet werden.
Das sagt das Gericht
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärte die Beschwerde überwiegend als unzulässig, da die Beschwerdeführenden ihre eigene Betroffenheit hinsichtlich des Leiharbeits- und Kooperationsverbots nicht ausreichend dargelegt hatten. Die Beschwerdeführerin wird durch das Verbot laut BVerfG lediglich in ihrer Berufsausübungsfreiheit betroffen. Ihre Tätigkeit kann jedoch auch weiterhin nach dem Verbot wirtschaftlich sinnvoll ausgeübt werden.
Der Erste Senat stellte fest, dass das Verbot zwar in die Berufsausübungsfreiheit eingreift, dieser Eingriff jedoch gerechtfertigt ist. Der Gesetzgeber habe mit dem Schutz von Arbeits- und Gesundheitsschutzrechten ein legitimes und besonders gewichtiges Ziel verfolgt.
Die Regelungen seien geeignet, erforderlich und angemessen, um Missstände in der Fleischwirtschaft zu bekämpfen. Grundlage der gesetzgeberischen Einschätzung seien unter anderem Erkenntnisse über zahlreiche Verstöße gegen Arbeitszeit- und sonstige Arbeitsschutzvorschriften sowie eine hohe Zahl von Arbeitsunfällen, die mit dem Einsatz von Fremdpersonal in Verbindung gebracht wurden.
Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte stünden der Regelung nicht entgegen. Unternehmen hätten keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass sich Investitionen unter unveränderten gesetzlichen Bedingungen auszahlen.
Laut Ernesto Klengel, wissenschaftlicher Direktor des Hugo Sinzheimer Instituts für Arbeitsrecht (HSI) der Hans-Böckler-Stiftung, stärkt das Bundesverfassungsgericht mit diesem Beschluss den Gesetzgeber, gegen solche Missstände vorzugehen. Das Gericht betone damit, dass wirtschaftliche Interessen nicht über dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten stünden und Unternehmen keinen Anspruch darauf hätten, von Arbeitskräften zu profitieren, ohne dabei die volle Verantwortung als Arbeitgeber zu tragen. Auch ein Bezug zu anderen Branchen, in denen Werkverträge zu ähnlichen Komplikationen führen können, könne damit hergestellt werden.
Das BVerfG setzt mit seiner Entscheidung ein deutliches Signal für eine konsequente Verbesserung von Arbeitsbedingungen in besonders belasteten Sektoren.
© bund-verlag.de (ams)
Quelle
Aktenzeichen 1 BvR 2637/21
Pressemitteilung des BVerfG vom 15. April 2026