Mitbestimmung

Wie Sie mobile Arbeit gestalten

05. März 2020 Mobile Arbeit
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Quelle: © Andres Rodriguez / Foto Dollar Club

Es gibt keine gesetzliche Regelung, die den Schutz der Beschäftigten speziell bei der mobilen Arbeit sicherstellt. Die Arbeit findet dennoch nicht im »rechtsfreien« Raum statt: Zu berücksichtigen sind die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften. Prof. Dr. Peter Wedde erklärt in »Computer und Arbeit« 2/2020, welche das sind.

Mobile Endgeräte, mit denen der Zugriff auf das Internet möglich ist, sind weitverbreitet. Nach einer aktuellen Schätzung des Statista Digital Market Outlooks in Deutschland nutzen fast 65 Millionen Menschen in Deutschland ein Smartphone (https://heise.de/-4318411).

Die Zahl der vorhandenen Geräte dürfte deutlich höher sein, weil viele Menschen mehrere Geräte nutzen. Im Berufsleben erfolgt die Nutzung mobiler Endgeräte in immer mehr Arbeitsbereichen. Derzeit erhalten in den Unternehmen der Deutsche Bahn AG beispielsweise im Rahmen einer »Digitalisierungsoffensive« alle Beschäftigten ein dienstliches Endgerät.

QUELLE Zur Digitalisierungsoffensive bei der Deutschen Bahn siehe Pressemitteilung vom 14. Mai 2018 unter: www.deutschebahn.com/de/presse

Der hohe Verbreitungsgrad mobiler Endgeräte ist zusammen mit universellen Zugangsmöglichkeiten zum Internet die entscheidende Voraussetzung für das Erbringen mobiler Arbeit. Dieser Begriff steht für alle Arbeitsformen, die außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers erbracht werden und für deren Durchführung Informations- und Kommunikationstechnik die zentrale Basis ist. Mobile Arbeit ist zu unterscheiden von Telearbeit, die ausschließlich in den privaten Räumen von Beschäftigten stattfindet. Nicht vom Begriff erfasst sind »klassische« Service- oder Vertriebstätigkeiten, wenngleich die Grenzen zur mobilen Arbeit hier oft fließend sind.

Trotz der zunehmenden Ausbreitung mobiler Arbeit fehlt es bisher an einer gesetzlichen Regelung, die den arbeitsrechtlichen Schutz der Beschäftigten unter den besonderen Bedingungen dieser Arbeitsform sicherstellen. Die derzeitige Bundesregierung belässt es bislang bei der Festlegung, dass mobile Arbeit durch einen zu schaffenden rechtlichen Rahmen gefördert und erleichtert werden soll (Koalitionsvertrag zur 19. Legislaturperiode vom 12. März 2018, S. 41).

Das Fehlen spezifischer gesetzlicher Regelungen verwundert schon deshalb, weil die Rechtsprobleme mobiler Arbeit schon seit Beginn der 1980er Jahre bekannt sind (vgl. hierzu etwa Wedde, Telearbeit und Arbeitsrecht, Köln 1986).

Seitdem haben sich zwar die technischen Rahmenbedingungen und Möglichkeiten grundlegend geändert, die sich mit mobiler Arbeit verbindenden arbeitsrechtlichen Problemfelder sind aber dieselben geblieben. Neuigkeiten gibt es nur bezüglich der Anwendung der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des neu gefassten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Kein Anspruch auf mobile Arbeit

Einen gesetzlichen Anspruch auf mobile Arbeit gibt es nicht – ebenso wenig die Möglichkeit, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu einer entsprechenden Arbeitsgestaltung zu zwingen. Die Aufnahme mobiler Arbeit setzt Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten voraus. Will der Arbeitgeber dennoch ein mobiles Arbeiten für bestimmte Beschäftigte durchsetzen, kann er eine dahingehende Änderungskündigung aussprechen, der mit einer (Änderungs-)Kündigungsschutzklage entgegengetreten werden kann. Erlaubt ein Arbeitgeber hingegen mobiles Arbeiten nur für bestimmte Beschäftigte, ohne dafür einen nachvollziehbaren sachlichen Differenzierungsgrund zu haben, ist dies eine unzulässige Schlechterstellung.

Für mobile Arbeit gelten arbeitsrechtliche Schutzvorschriften ebenso wie für die Arbeit in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers. Bei der Durchführung mobiler Arbeit müssen beispielsweise auch die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) uneingeschränkt beachtet werden.

Arbeitsschutz und Arbeitsunfall

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG). Das bedeutet für ein mobiles Arbeiten etwa die Ausstattung mit Arbeitsgeräten, die eine ergonomisch erträgliche Arbeit ermöglichen (...).

Mehr lesen bei:

Peter Wedde, »Mobile Arbeit gestalten - die wichtigsten Regeln«, in: »Computer und Arbeit«  2/2020, S. 8 ff. Im Gratistest haben Sie sofort Zugriff auf das Online-Archiv und so auf alle Ausgaben von »Computer und Arbeit«.

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