Wie ist der Stand zu Online-Wahlen?
In Zeiten von Homeoffice und fortschreitender Digitalisierung scheint es angezeigt, dass auch die Betriebsverfassung mit der Zeit geht und die digitale Stimmabgabe zulässt. Dies gilt gerade in Plattformbetrieben, die keinen klassischen Betrieb mehr haben. Mehr konkrete Informationen als der bloße Plan zur Einführung der Online-Wahl aus dem Koalitionsvertrag gibt es derzeit nicht. Aber in der letzten Legislaturperiode gab es im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Bundestariftreuegesetz einen Gesetzesvorschlag zur Online-Wahl. Dieser wurde zwar aufgrund des Endes der Ampel-Koalition nicht mehr realisiert, kann aber Aufschluss darüber geben, was eventuell kommen wird.
Was ist konkret geplant?
In einem neuen § 18b BetrVG sollte die Möglichkeit der Online-Wahl geregelt werden. Der Betriebsrat kann demnach dem Wahlvorstand die Option der Online-Wahl im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber eröffnen. Wenn er das tut, muss der Wahlvorstand schon spätestens 26 Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt werden. Damit wäre die Option der Online-Wahl nur möglich in einem Betrieb mit einem bereits existierenden Betriebsrat; bei einer erstmaligen Wahl wäre die Option nicht zulässig. Der Wahlvorstand entscheidet dann letztendlich, ob die Option der Online-Wahl tatsächlich genutzt werden darf. Es müssen also alle (Arbeitgeber, Betriebsrat und Wahlvorstand) mit der Online-Wahl einverstanden sein.
Die online abgegebene Stimme soll Vorrang gegenüber einer auf anderem Wege abgegebenen Stimme haben. Weitere Einzelheiten sollten in einer Rechtsverordnung nach § 126 BetrVG geregelt werden.
Mehr zu den geplanten Änderungen und wann diese voraussichtlich kommen werden, lest Ihr im vollständigen Beitrag von Tim Hühnert in der »Computer und Arbeit« 11/2025. Abonennt*innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.
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