Grundlagen Arbeitsschutz

Welche Rolle spielt der Betriebsrat im Arbeitsschutz?

04. Mai 2017
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Quelle: © DOC RABE Media / Foto Dollar Club

Der Arbeitsschutz gehört zu den Top-Themen jedes Betriebsrats. Er kann hier maßgeblich Einfluss nehmen. Das Arbeitsschutzrecht regelt nämlich nur den Rahmen und lässt viel Raum für betriebliche Lösungen. Diese verlangen eine enge Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Interessenvertretung sollte deshalb ihre Rechte gut kennen.

Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat beim Arbeitsschutz?

Zentrale Rechtsgrundlage für das Mitbestimmungsrecht ist § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG: Bei Maßnahmen, die der Arbeitgeber zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und allgemein zum Gesundheitsschutz trifft, muss der Betriebsrat mitbestimmen.

Konkret bedeutet das: Hat der Arbeitgeber einen Spielraum, welche Maßnahmen er ergreift, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, muss er die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Nur wenn keinerlei Spielraum beim Vollzug gesetzlicher Vorschriften besteht, entfällt die Mitbestimmung beim Arbeitsschutz.

Für die meisten Branchen hat der Gesetzgeber sich auf Rahmenvorschriften beschränkt, deren Konkretisierung auf Betriebsebene erfolgt. Welche Schutzmaßnahmen also der Arbeitgeber gegen Lärm, Hitze oder den Umgang mit gefährlichen Stoffen ergreift, kann er – im engen Schulterschluss mit dem Betriebsrat – entscheiden.

Genauso auch, wenn es um die Ausgestaltung der PC- und Bildschirmarbeitsplätze oder Maßnahmen gegen Stress- oder psychische Fehlbelastungen geht. Ohne die Zustimmung des Betriebsrats geht hier nichts. In der Praxis wird der Arbeitgeber zweckmäßigerweise zunächst eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und dann auf Basis der dort gewonnenen Erkenntnisse die konkreten Schutzmaßnahmen festlegen.

Der Betriebsrat kann – da es sich um ein echtes Mitbestimmungsrecht handelt – auch von sich aus initiativ werden und eigene Maßnahmen anregen.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei der Gefährdungsbeurteilung?

Zentrales Instrument des Arbeitsschutzes ist die sog. Gefährdungsbeurteilung. Dabei handelt es sich um ein in § 5 ArbSchG geregeltes Instrument, um die Gefährdungspotentiale im Betrieb für die physische und psychische Gesundheit der Mitarbeiter frühzeitig zu erkennen.

Der Arbeitgeber muss dieses Verfahren, das auch als eine Art Bestandaufnahme für die Gefährdungspotentiale bezeichnet wird, durchführen. Die Mitbestimmung ist weitreichend. Der Betriebsrat muss mitentscheiden, welche Arbeitsplätze mit welchen Methoden auf welche Gefahrenursachen hin in welchem Zeitlablauf untersucht werden sollen.

Aber auch bei den aus der Gefährdungsbeurteilung abzuleitenden Präventionsmaßnahmen geht nichts ohne Betriebsrat. Das Mitbestimmungsrecht besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber – was zulässig ist – einen externen Dienstleister für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beauftragt. Der Betriebsrat kann selbstverständlich auch eine Gefährdungsbeurteilung von sich aus anregen.

Sollte der Betriebsrat den Arbeitgeber überwachen?

Ja. Das ist sogar seine Aufgabe. Der Betriebsrat muss sicherstellen, dass der Arbeitgeber alle Arbeitsschutzvorschriften einhält und die Konsequenzen zieht. Diese Kontrollfunktion ergibt sich aus § 80 BetrVG: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über alle Vorgänge informieren und ihm die Unterlagen vorlegen.

Hat der Betriebsrat aufgrund von Beschwerden Anhaltspunkte, dass bestimmte Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten oder die Arbeitsplätze nicht gesundheitsgerecht sind, kann er sich jederzeit ein Bild von der Situation machen. Er kann Besichtigungen vor Ort vornehmen.

Auch sonst muss der Betriebsrat bei allen Besichtigungen oder Betriebsbegehungen durch Behörden dabei sein. Dies gilt vor allem für Unfalluntersuchungen. Erhält der Arbeitgeber bestimmte Auflagen oder Anordnungen durch Behörden, so muss der Betriebsrat informiert werden.

Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. Dabei müssen sie den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung unterrichten und auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beraten, § 9 Abs. 2 und 3 ASiG.

© bund-verlag.de (fro)

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