Gesundheitsschutz

BEM und Datenschutz

12. Mai 2017
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Quelle: dessauer_Dollarphotoclub

Länger erkrankten Beschäftigten ist ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Es soll deren Arbeitsfähigkeit wieder herstellen. Eine sinnvolle Sache, wenn dabei alle an einem Strang ziehen. Doch die Rolle des Betriebsrats ist noch nicht sauber geklärt. Ebenso wenig der richtige Umgang mit den sensiblen Gesundheitsdaten. Die Fachzeitschrift  »Computer und Arbeit« (CuA) 5/2017 sagt, wie es richtig geht.

Betriebsräte können das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) von Anfang an mitgestalten. Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass der Ablauf des Verfahrens und die Beteiligungsrechte bekannt sind. Die gesetzliche Regelung in § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX gibt zur Durchführung des BEM-Verfahrens keine konkreten Vorgaben. In der betrieblichen Praxis hat sich dafür aber die Einrichtung eines Integrationsteams bewährt. Innerhalb des BEM-Verfahrens ist ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass dem Schutz der sensiblen Gesundheitsdaten der betroffenen Beschäftigten ausreichend Rechnung getragen wird. Auf keinen Fall dürfen beispielsweise die Daten und Unterlagen aus dem Verfahren ausnahmslos in der Personalakte archiviert werden.

Beteiligung des Betriebsrats umstritten

Die Rolle der Interessenvertretung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement wird von den Gerichten kontrovers diskutiert. Sie ist in das Verfahren zwar einzubinden, allerdings soll ein Betroffener deren Hinzuziehen auch ablehnen können. Angesichts der komplexen Fragestellungen dürften betroffene Arbeitnehmer aber gut beraten sein, das BEM mit Begleitung der Belegschaftsvertretung zu durchlaufen.

Mehr lesen bei:

Sigrid Britschgi: Das BEM im Griff und Franz Josef Düwell: Datenschutz im BEM-Verfahren, in: CuA 5/2017, 8 ff. Noch kein Abonnent der »Computer und Arbeit« (CuA)? Jetzt zwei Ausgaben kostenfrei testen! © bund-verlag.de (ol)

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