Betriebsvereinbarung

Das sollten Betriebsräte bei Social Media regeln

02. November 2016
Geräte_75753525
Quelle: © funkyfrogstock / Foto Dollar Club

Sie sind alltäglich: Plattformen wie etwa Facebook, auf denen Unternehmen und ihre Beschäftigten Informationen weitergeben, miteinander oder mit Kunden kommunizieren. Das berührt nicht nur das Arbeitsleben. Arbeitgeber möchten oftmals auch, dass Mitarbeiter in ihrer Freizeit Nachrichten über das Unternehmen posten. Hier stehen die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten auf dem Spiel. Was erlaubt ist oder ungeklärt ist und worauf Betriebsräte achten sollten, erläutert Silke Greve in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 11/2016.

Weit verbreitet und doch immer noch nebulös: »Social Media« ist ein Schlagwort, das kaum etwas darüber aussagt, was genau gemeint ist. Es geht um interaktive Onlineplattformen wie Facebook, Blogging-Dienste und virtuelle Bild-Pinnwände.

Internetdienste im Job immer wichtiger

Social Media ist nicht nur in der Gesellschaft angekommen - sondern auch in der Arbeitswelt. Gaben im Jahr 2013 noch 33 Prozent der deutschen Unternehmen an, Social Media zu nutzen, so waren es 2014 bereits 38 Prozent. Es darf geschätzt werden, dass mittlerweile mehr als die Hälfte der Beschäftigten für einen Arbeitgeber tätig sind, der Social Media für betriebliche Zwecke einsetzt.

Nutzung der Dienste kaum geregelt

Frappierend allerdings: Nur sieben Prozent der deutschen Firmen sagen, dass sie formale Richtlinien für solche medialen Auftritte erlassen haben. Für eine Betriebsvereinbarung ist vor allem wichtig: Die Nutzung welcher Dienste soll geregelt werden? Und wie soll der jeweilige Dienst genutzt werden? Geht es um die Verwendung betrieblicher Social Media - Angebote währen der Arbeitszeit? Und was ist mit der nebenbei stattfindenden medialen Privatvernetzung vieler Arbeitnehmer?

Kaum Ressourcen für Social Media

Abeitnehmervertreter haben oft viel zu tun – da ist es nicht ungewöhnlich, wenn Gremien mehrere hundert ungeregelte IT-Sachverhalte mangels zeitlicher Ressourcen wie eine Bugwelle vor sich herschieben. Zum anderen liegt die nur zögerliche Befassung mit den interaktiven Sozialen Medien aber auch daran, dass viele oft unsicher sind mit der Materie.

Expertin Silke Greve zeigt im Beitrag »Das ist bei Social Media zu regeln« ab S. 49 in der AiB 11/16, wie Gremien Zugang zum Thema finden und was für juristisch wasserdichte Regelungen beachtet werden muss.

Noch kein Abonnent der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB)? Jetzt zwei Ausgaben kostenfrei testen! © bund-verlag.de (CS)
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Baustelle Renovierung Maler Leiter construction site
Unfallversicherung - Rechtsprechung

Privates Renovieren auf eigene Gefahr

Fahrrad
Gesundheit - Aus den Fachzeitschriften

Mitmach-Aktion: Mit dem Rad zur Arbeit