Desksharing muss behinderungsgerecht sein

Die Corona-Pandemie hat den Trend zur mobilen und häuslichen Telearbeit, kurz Home-Office, erheblich verstärkt. Im Gegenzug versuchen immer mehr Unternehmen, teuer angemietete Büroflächen einzusparen. Beim Desksharing teilen sich mehrere Mitarbeiter einen Büro-Arbeitsplatz für ihre Präsenzzeit im Betrieb und verbringen den Rest ihrer Arbeitszeit im Home-Office oder Außendienst.
Allerdings ist Desksharing nicht für jeden gleichermaßen geeignet: Einem Mitarbeiter, dessen Arbeitsplatz behinderungsgerecht angepasst wurde, kann nicht zugemutet werden, sich täglich einen neuen zuweisen zu lassen. Zudem sind die hygienischen Anforderungen mit der Corona-Pandemie noch bedeutend strenger geworden.
In der neuen Ausgabe erklärt Anne Weidner, Fachanwältin für Arbeitsrecht, was die SBV über die verschiedenen Desksharing-Konzepte wissen sollte und wie sie durchsetzen kann, dass der Arbeitgeber die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung hinreichend berücksichtigt.
Exklusiv in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 8/2020 lesen Sie:
- Wie beim Desksharing die Arbeitsplätze ausgestattet sein müssen
- welche Vor- und Nachteile sich aus Desksharing ergeben und wie die Nachteile aufgefangen werden können
- Was beim Desksharing im Interesse der schwerbehinderten Beschäftigten geregelt werden muss (Checkliste).
Neugierig geworden? Dann fordern Sie die Ausgabe an!
Weitere Themen in dieser Ausgabe:
- SBV im Lockdown: Auch wenn der Betrieb pandemiebedingt schließen muss, sind Sie als SBV im Amt und berechtigt, an Videositzungen des Betriebsrats teilzunehmen.
- JAV-Wahl: Im Herbst wird in den Betrieben die neue Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) gewählt: Sieben Fragen und Antworten zur JAV.
- Rechtsprechung: Kritik an der Personalabteilung ist kein Kündigungsgrund (LAG Düsseldorf, 4.2.2020 - 8 Sa 483/19).
© bund-verlag.de (ck)