Arbeitshilfe

Für Juni winkt erstmals höheres Kurzarbeitergeld

16. Juni 2020 Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld
Corona-NL Arbeitshilfe
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Erstmals können im Monat Juni die Voraussetzungen für das höhere Kurzarbeitergeld erfüllt werden. Welche dies im Einzelnen sind, stellt der folgende Beitrag dar.

Bislang war es so, dass beim Kurzarbeitergeld (KuG) die Bundesagentur für Arbeit 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns übernimmt, bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 Prozent.

In einem neuen § 421c Abs. 2 SGB III wurde rückwirkend ab dem Monat März bis zum 31. Dezember 2020 eingefügt, dass das KuG, wenn die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt im Bezugsmonat um mindestens 50 Prozent reduziert ist, eine Erhöhung nach folgender Staffelung erfährt:

  • Bis zum 3. Monat des Bezugs gibt es unverändert 60 % bzw. 67 % der Nettoentgeltdifferenz
  • ab dem 4. Monat des Bezugs gibt es 70 % bzw. 77 % der Nettoentgeltdifferenz und
  • ab dem 7. Monat des Bezugs gibt es 80 % bzw. 87 % der Nettoentgeltdifferenz.

Durch die Rückwirkung zum Monat März kann gleich im Juni 2020 erstmals die zweite Stufe der Auszahlungshöhe von 70 bzw. 77 Prozent erreicht werden.

Was gilt beim Bezug des höheren Kurzarbeitergeldes?

Muss der Entgeltausfall durchgehend über 50 Prozent betragen haben?

 

Nein. Allein entscheidend ist, ob im Bezugsmonat, jetzt im Monat Juni, der Entgeltausfall über 50 % liegt. Es würde genügen, wenn von März bis Mai Kurzarbeit von 1 Prozent vorgelegen hätte.

Genügt Kurzarbeit »50 Prozent«?

Nein. Gerade im Monat Juni ist die Voraussetzung für das höhere KuG nicht erfüllt, wenn die Kurzarbeit nur 50 Prozent oder sogar weniger als 50 Prozent beträgt. Entscheidend ist der Entgeltausfall durch Kurzarbeit. An Feiertagen (und davon hatte der Juni bundesweit wenigstens den Pfingstmontag, 01.06.; regional gab es noch weitere Feiertage) tritt bei Kurzarbeit ein geringerer Entgeltausfall ein, denn der Arbeitgeber schuldet hier zusätzlich zum verkürzten Lohn das KuG, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wäre es kein Feiertag, § 2 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz.

Was ist, wenn sich die Auftragslage nur im Juli vorübergehend bessert?

 

Wird im Juni erstmals das höhere KuG bezogen, und bessert sich im Juli die Auftragslage, sodass Kurzarbeit nicht anfällt, führt jede zukünftige erneute Einführung von Kurzarbeit dazu, dass, wenn der Entgeltausfall mindestens 50 Prozent beträgt, das höhere KuG beansprucht werden kann. Ab September kann dann KuG in Höhe von 80 bzw. 87 Prozent bezogen werden, wenn es keinen Monat gab, in dem keine Kurzarbeit stattfand.

Wie verhält sich die Neuregelung zum arbeitgeberseitigen Zuschuss?

 

In den meisten Fällen ist der arbeitgeberseitigen Zuschuss zum KuG so formuliert, dass er die Nettoentgeltdifferenz bis zu einem bestimmten Wert, z.B. 90 Prozent, kompensiert. Die Einführung von Kurzarbeit ohne einen Zuschuss des Arbeitgebers ist eher selten. Dies hat zur Folge, dass von der Neuregelung nur wenige Arbeitnehmer profitieren. Es profitieren in erster Linie Arbeitgeber. Denn für sie verringert sich der Zuschuss, durch die Erhöhung des KuG ist die Nettoentgeltdifferenz geringer.

Könnte dann nicht im Betrieb für drei/sechs Monate minimale Kurzarbeit eingeführt werden, um den Bezug des KuG zu erhöhen?

Kurzarbeit in einem nur geringen Umfang führt zu einer gründlicheren Prüfung, ob überhaupt ein unvermeidbarer Arbeitsausfall vorgelegen hat. Dies gilt umso mehr, wenn der Zuschuss des Arbeitgebers 100 Prozent beträgt. Die eigentliche Prüfung durch die Agentur für Arbeit, ob die Voraussetzungen des KuG vorgelegen haben, und die Bescheidung des KuG wird wohl erst 9 bis 15 Monate nach der Kurzarbeit erfolgen. Eine allzu großzügige Inanspruchnahme der Neuregelung kann deswegen zu hohen, an die Beschäftigten gerichteten, Rückforderungsbescheiden bzgl. des KuG führen.

Betriebsräten ist deswegen zur Zurückhaltung zu raten. Sie sollten sorgfältig prüfen, wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit einführen will, ob wirklich ein unvermeidbarer Arbeitsausfall vorliegt.


Daniel Wall, Rechtsanwalt

 

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