Grundsicherung

Jobcenter zahlt nicht für leere Wohnung

07. Februar 2017
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Quelle: © bluedesign / Foto Dollar Club

Wer Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - auch als Hartz IV bekannt - bezieht, kann Anspruch auf Übernahme der Kosten für seine Wohnung haben. Das setzt allerdings voraus, dass die Wohnung auch tatsächlich genutzt wird. Für eine praktisch leerstehende Zweitwohnung gibt es kein Geld – so das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen.

Neuer Arbeitsplatz nach Vermittlung

Das Jobcenter des Landkreises Göttingen hat einem Hartz IV-Empfänger die in eine Förderungsmaßnahme in einen Friseursalon im 70 km entfernten Kyffhäuserkreis (Thüringen) vermittelt. Dort übte er zusätzlich eine selbständige Tätigkeit in der Fahrzeugaufbereitung aus und ging mit der Inhaberin des Salons eine Beziehung ein. Daher verbrachte er auch die Nächte in Thüringen. Dennoch beantragte er weiterhin beim Jobcenter die Kostenübernahme für seine bisherige Wohnung zahlen und die Kosten für das tägliche Pendeln zur Arbeit. Er machte geltend, er halte sich nur besuchsweise in Thüringen auf. Das Jobcenter lehnte nach einem Hausbesuch die weitere Kostenübernahme ab.

Keine Wohnkosten für alten Wohnsitz

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen lehnte es ebenfalls ab, dem Kläger die Kosten für die Wohnung im Landkreis Göttingen zuzugestehen. Das Vorbringen des Klägers, er pendele regelmäßig und übernachte noch in seiner alten Wohnung, sei pauschal und nicht glaubhaft.

Hausbesuch spricht für leere Wohnung

Das Gericht stellte auf die Ergebnisse eines Hausbesuchs durch das Jobcenter ab. Die Wohnung sei stark ausgekühlt gewesen. Die Temperatur hatte sogar Ende November unterhalb der Außentemperatur gelegen. Frische Lebensmittel befanden sich ebenso wenig in der Wohnung, wie getragene oder schmutzige Kleidungsstücke. Stecker für häufig genutzte Elektrogeräte wie den Fernseher waren aus der Steckdose gezogen.

Eidesstattliche Erklärung bringt nichts

Auch die Heizkostenabrechnung ergab einen Verbrauch von 0,73 Euro/Monat und lag damit weit unterhalb des Erwarteten. Aufgrund dieser gravierenden Hinweise folgte das Gericht auch einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers nicht, in der dieser ohne Beleg lediglich behauptete, die zahlreichen Fahrten mit dem PKW seiner Partnerin zurückgelegt und diesen auf eigene Kosten betankt zu haben.

© bund-verlag.de (ck)

 
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