Hartz IV

Hunde-Versicherung dient nicht der Erwerbstätigkeit

15. Februar 2017

Beiträge für die Haftpflichtversicherung eines Hundes, können nicht vom Einkommen abgesetzt werden, um so ein höheres ergänzendes steuerfinanziertes Arbeitslosengeld II zu erhalten. Denn die Tierhaltung dient nicht der Existenzsicherung oder der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – so das Bundessozialgericht.

Geklagt hatte eine Hundehalterin, die ergänzend zu ihrem Einkommen aus Erwerbstätigkeit Arbeitslosengeld II bezogen hatte. Das Bundessozialgericht (BSG) begründete die fehlende Absetzmöglichkeit der Versicherungsbeiträge mit Sinn und Zweck der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung (§ 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch).

Spezifischer Bezug zu den Zielen des 2. Sozialgesetzbuches nötig

Danach sollen nur solche Versicherungen, die einen spezifischen Bezug zu den Zielen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch aufweisen, vom Einkommen abgesetzt werden können. So zum Beispiel die Gebäudebrandversicherung, weil sie dem Wohnen dient, oder die Kfz-Haftpflichtversicherung, weil durch ein Auto die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert wird.

Tierhaltung hat keinen Bezug zur Existenzsicherung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

Ein derartiger Bezug zur Existenzsicherung oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist bei der Tierhaltung nicht gegeben, auch wenn ein Hund für viele Menschen von großer Bedeutung ist. Ist ein Hund aus gesundheitlichen Gründen notwendig, werden zum Beispiel von der Krankenkasse die Kosten eines Blindenführhundes übernommen.

Rechtlicher Hintergrund:

§ 11b SGB II - Absetzbeträge

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind (…) 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden, (…)

© bund-verlag.de (ls)

 
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