Arbeitnehmerüberlassung

Wann Leiharbeit vorliegt

01. August 2017
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Quelle: drubig photo_Dollarphotoclub

 

Wechselt der Arbeitnehmer innerhalb des Gemeinschaftsbetriebs den Arbeitsplatz, so liegt keine Leiharbeit vor – so das LAG Mecklenburg-Vorpommern. Entscheidend für einen Gemeinschaftsbetrieb ist die gemeinsame Leitung.

Im konkreten Fall ging es um eine zunächst beim Universitätsklinikum angestellte Krankenschwester, welche die Zahlung von Arbeitsentgelt nach dem Tarifvertrag des Klinikums verlangte. Das Klinikum gründete mit einem „gemeinnützigen Verein für chronisch Nierenkranke“ ein Dialysezentrum, in dem die Krankenschwester sodann arbeitete. Das Arbeitsverhältnis wurde von dem gemeinnützigen Verein übernommen und sie wurde dementsprechend vergütet. Nach einem Kooperationsvertrag waren die Klinik und der gemeinnützige Verein gemeinsam verantwortlich für das Zentrum und jeder führte die ihm übertragenen Weisungsbefugnisse aus.

Wer ist Leiharbeiter?

Eine nach § 1 Abs. 1 S.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung liegt dann vor, wenn von dem Arbeitgeber (Verleiher) die Arbeitskraft einem Dritten (Entleiher) zur Verfügung gestellt wird, der Leiharbeiter in den Betrieb des Entleihers eingegliedert wird und er die Arbeit nur auf Weisung und im Interesse des Entleihers tätigt. Ein Vertrag des Leiharbeiters besteht nur mit dem Verleiher.

Abgrenzung Arbeitnehmerüberlassung und Gemeinschaftsbetrieb

Das LAG stellt klar, dass keine Arbeitnehmerüberlassung vorläge, wenn der Arbeitnehmer in einen Gemeinschaftsbetrieb delegiert wird, zu dessen gemeinsamer Leitung sich der Arbeitgeber und das Drittunternehmen, auch stillschweigend verbunden haben. Kennzeichnend für einen gemeinsamen Betrieb sei dabei, dass beide Unternehmen die Betriebsmittel, seien es Arbeitsmittel oder Know-How für einen gemeinsamen Zweck gebrauchen. Außerdem sei bedeutend, dass das Personal Weisungen beider Unternehmen unterstellt sei. Nicht ausreichend sei das bloße „Zur- Verfügung- Stellen“ von Arbeitnehmern durch eine Seite.

Keine Arbeitnehmerüberlassung bei »einheitlichem Leitungsapparat«

Das Klinikum und auch der gemeinnützige Verein waren – nach Ansicht des Gerichts - gemeinsam zur Leitung des Zentrums im beidseitigen Interesse berechtigt. Dabei unterlag das Personal nicht nur den Weisungen einer Seite. Beide Unternehmen stellten Personal und Betriebsmittel zur Verfügung. Der Verein brachte die Dialysegeräte mit, das Klinikum stellte das Grundstück bereit.

Das Gericht hat somit die Berufung zurückgewiesen, da das Arbeitsverhältnis nicht auf die Klinik übergegangen ist und daher auch kein Entgelt nach dem Tarifvertrag gefordert werden kann.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

© bund-verlag.de (jl)

 
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