Schwerbehindertenrecht

Mehr Rechte für die Schwerbehindertenvertreter

19. Dezember 2016
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Quelle: © D. Ott / Foto Dollar Club

Am 16.12. hat der Bundesrat das neue Bundesteilhabegesetz verabschiedet. Es will die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen verbessern und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickeln. Erfreulich ist, dass die Rolle der Schwerbehindertenvertretung gestärkt worden ist. Kündigungen sind ab sofort ohne Anhörung derselben unwirksam. Und doch bleibt insgesamt die Reform auf der Strecke.

Stärkung des Ehrenamts der Schwerbehindertenvertretung

Für die Schwerbehindertenvertretung (SBV) von besonderem Interesse ist die beabsichtigte Stärkung des ehrenamtlichen Engagements der Schwerbehindertenvertretungen. Erreicht werden soll dieses durch folgende Änderungen im SGB IX:

  1. Schwellenwert für die Freistellung: Der Schwellenwert für die Freistellung der Vertrauensperson wird gesenkt. Eine Freistellung wird künftig bereits bei 100 schwerbehinderten Menschen im Betrieb möglich sein. Derzeit sind für eine Freistellung 200 schwerbehinderte Arbeitnehmer erforderlich.
  2. Mehr Stellvertreter sind möglich: Das heißt, es wird künftig eine Staffelung der Schwellenwerte bei den Stellvertretern geben, so dass die Vertrauenspersonen in größeren Betrieben mehr Stellvertreter heranziehen können als die derzeit maximal möglichen zwei.
  3. Fortbildungsanspruch für den Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung: Die heutige Einschränkung fällt weg, wonach ein Stellvertreter nur bei ständiger Heranziehung, häufiger Vertretung der Vertrauensperson auf längere Zeit oder absehbarem Nachrücken in das Amt einen Anspruch auf Fortbildung hat.
  4. Bürokraft: Die Schwerbehindertenvertretung hat erstmals einen Anspruch auf Unterstützung durch eine Bürokraft – in angemessenem Umfang.
  5. Übergangsmandat: Es wird ein Übergangsmandat bei Betriebsübergang für Schwerbehindertenvertretungen in der gewerblichen Wirtschaft geschaffen, wie es für den Betriebsrat in § 21a BetrVG geregelt ist.
  6. Stärkere Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigungen: Künftig ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, unwirksam.

Die neuen Regelungen – insbesondere die stärkere Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigungen – sind ein Schritt in die richtige Richtung. Echte Mitbestimmungsrechte erwachsen der SBV aber dadurch nicht.

© bund-verlag.de (ls)

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