Meniskusschaden als Berufskrankheit anerkannt
21. Februar 2017

Sozialgericht erkennt den Minikusriss als Berufskrankheit an
Das Sozialgericht Dresden gab dem Kläger Recht. Hier liegt die Berufskrankheit 2102 vor (»Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten«). Nach dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand bestehen bei Berufssportlern - insbesondere Fußballern - erhebliche Belastungen des Meniskus. Dies kann bei mehrjähriger Tätigkeit zu einer Anerkennung der Berufskrankheit führen.Meniskusschaden durch berufliche Tätigkeit mitverursacht
Nicht zwingend erforderlich ist, dass mindestens 1.600 Stunden im Jahr an kniebelastender Tätigkeit angefallen sind. Der medizinische Sachverständige hatte bei dem Kläger für die gesamte Tätigkeit als Berufsfußballer über 5.700 Stunden die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeit errechnet. Damit war der 2006 eingetretene Meniskusschaden durch die berufliche Tätigkeit (mit-)verursacht.Dem Kläger ist somit die Möglichkeit eröffnet, von der Berufsgenossenschaft medizinische Rehabilitation und finanzielle Entschädigung zu verlangen.
Gegen den Gerichtsbescheid ist die Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz möglich.© bund-verlag.de (ls)