LAG schränkt Mitbestimmung bei Bildschirmarbeit ein

Bildschirmarbeitsplätze müssen gesundheitsgerecht ausgestattet sein. Regelungen dazu enthielt bis vor kurzem die Bildschirmarbeitsverordnung, die nun in die Arbeitsstättenverordnung integriert ist – und zwar inhaltsgleich. Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, er muss die Regelungen zur Bildschirmarbeit beachten und die Technik so einrichten, dass die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet ist. Dazu gehören zahlreiche Einzelregelungen zur Ergonomie und Bildschirmqualität. Fast bei allen Maßnahmen des Arbeitgebers hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.
Wann der Betriebsrat mitbestimmen kann
Fragt sich nun, in welchem Umfang der Betriebsrat mitbestimmen kann? Im Arbeitsschutz gilt gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) – der wichtigsten Mitbestimmungsvorschrift für diesen Bereich – der Grundsatz, dass der Betriebsrat dann zwingend ein Wörtchen mit zu reden hat, wenn es bei den vorm Arbeitgeber umzusetzenden Maßnahmen um solche mit einem gewissen Handlungsspielraum geht. Dies ist bei den meisten Vorschriften der Bildschirmarbeitsverordnung der Fall. Auch der ehemalige § 4 Bildschirmarbeitsverordnung (BildschArbV) ist eine Rahmenvorschrift, bei deren Ausfüllung der Betriebsrat mitzubestimmen hat. Die BildschArbV ist zum 3.12.2016 außer Kraft getreten. Seitdem sind die Anforderungen an gesunde Bildschirmarbeit in Anhang 6 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt.
Warum eine Gefährdungsbeurteilung nicht notwendig ist
Fragt sich ob – wie hier im Urteil auf dem Prüfstand - eine vorherige Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung zwingende Voraussetzung für das Ergreifen von Maßnahmen nach § 4 BildschArbV ist? Zwar ist die Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) , 3 BildscharbV das zentrale Element für Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie notwendige Voraussetzung für die betriebliche Umsetzung der Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers. Dennoch ist eine Gefährdungsbeurteilung – so die Richter – nicht zwingend. Denn der Arbeitgeber könne als Adressat der Handlungspflicht aufgrund anderweitig gewonnener Erkenntnisse (z.B. einfache Arbeitsplatzbegehung, Mitarbeiterbefragung etc.) die geeigneten Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 BildscharbV ergreifen oder unabhängig von konkreten Erkenntnissen auf technische Normen und Handlungshilfen zur Konkretisierung des Anhangs zurückgreifen.
Was für PC-Arbeitsplätze in Kundenbetrieben gilt
Bildschirmarbeitsplätze, die in Kundenbetrieben eingerichtet sind, fallen nicht unter § 4 Abs. 1 BildscharbV . Insoweit ist der Arbeitgeber des jeweiligen Kundenbetriebs selbständig aus dieser Vorschrift verpflichtet. § 8 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet die Antragstellerin, unter den dort genannten Voraussetzungen mit dem jeweiligen Kundenbetrieb bei der Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsbestimmungen zusammenzuarbeiten. Dies betrifft insbesondere eine wechselseitige Information und Abstimmung. Eine weitergehende gesetzliche Verpflichtung ist diesbezüglich aber nicht ersichtlich.
Entscheidung des BAG steht noch aus
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat noch nicht letztinstanzlich entschieden, wie weit die Mitbestimmung bei der Bildschirmarbeit nach dem neuen Recht reicht. Zwar hatte das LAG Niedersachsen noch die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen. Dort wurde das Verfahren allerdings eingestellt.
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Quelle
Aktenzeichen 13 TaBV 109/15