Unfallversicherung

Motorradsturz als Arbeitsunfall anerkannt

13. Dezember 2016
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Quelle: animaflora_Dollarphotoclub

Weicht ein Motorradfahrer einem Fahrradfahrer aus, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, liegt eine Rettungshandlung vor. Diese ist vom Arbeitsunfall-Versicherungsschutz umfasst. Denn auch spontane Rettungstaten wie ein Ausweichmanöver im Straßenverkehr sind versichert – so das Sozialgericht Dortmund.

Im konkreten Fall ging es um einen 53-jährigen Motorradfahrer, dem bei einer privaten Fahrt ein Fahrradfahrer in Kamen die Vorfahrt nahm. Bei dem folgenden Ausweichvorgang kam der Motorradfahrer zu Fall und zog sich u.a. Verletzungen der Schultergelenke zu.

Unfallkasse sieht keine Rettungsabsicht

Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen lehnte es ab, dieses Ereignis als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall anzuerkennen. Angesichts der kurzen Reaktionszeit und der hohen Verletzungsgefahr für den Motorradfahrer selbst könne keine Rettungsabsicht festgestellt werden.

Sozialgericht bejaht Arbeitsunfall

Auf die Klage des Motorradfahrers hat das Sozialgericht Dortmund die Unfallkasse NRW verurteilt, das Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Unfallversicherungsschutz bestehe für Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisteten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retteten. Dieser Tatbestand sei hier erfüllt. Der Kläger habe, indem er seinem potentiellen Unfallgegner ausgewichen sei, diesen aus erheblicher Gefahr für dessen Gesundheit gerettet. Auch eine spontane, ohne intensive Überlegung verrichtete Rettungstat wie ein Ausweichmanöver im Straßenverkehr sei versichert.

© bund-verlag.de (ls)

 
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