Musikschullehrer ist abhängig beschäftigt
11. Juli 2016

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat in der Berufung einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) bestätigt. Die DRV hatte festgestellt, dass ein Gitarrenlehrer an einer städtischen Musikschule in dieser Eigenschaft der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.
Wechsel von Anstellung in freie Mitarbeit
Der Musiklehrer war bereits von 2005 bis 2007 angestellter Musiklehrer an der Musikschule A. Nachdem der Rat der Stadt Ende 2008 beschlossen hatte, zur Einsparung von Kosten Musiklehrer so weit wie möglich durch Honorarkräfte zu ersetzen, war der Gitarrist in den Jahren 2011 bis 2014 bei der Stadt aufgrund von Honorarverträgen tätig, wobei der Stundenumfang zwischen 7 und 12 Unterrichtsstunden pro Woche dem jeweiligen Unterrichtsbedarf angepasst wurde. Es wurde ausdrücklich eine »selbständige Tätigkeit als freier Mitarbeiter« vereinbart. Grundlage für den Unterricht war laut Honorarvertrag das Lehrplanwerk des Verbandes deutscher Musikschulen.Nach wie vor in Arbeitsorganisation eingegliedert
Das LSG hat eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Musikschule und damit ein Beschäftigungsverhältnis bejaht. Der Gitarrenlehrer sei bei seiner Tätigkeit in erheblichem Umfang vertraglichen Vorgaben unterworfen und insbesondere durch die Rahmenlehrpläne gebunden gewesen. Die trotzdem immer noch vorhandene pädagogische Freiheit sei auch bei angestellten Lehrkräften üblich und ändere nichts daran, dass der Gitarrenlehrer als Beschäftigter anzusehen sei.Schule legt Zeit und Ort der Musikstunden fest
Auch hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes sowie der Auswahl der Schüler sei er nicht wie ein typischer Selbständiger frei gewesen. Zudem habe er kein Unternehmerrisiko getragen, dem gleichwertige unternehmerische Chancen gegenübergestanden hätten.Grundsätzliche Bedeutung für öffentlichen Musikunterricht
Der Senat hat die hergebrachten Rechtsgrundsätze zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit angewendet und deshalb die Revision nicht zugelassen. Das Urteil hat dennoch grundsätzliche Bedeutung für den Status von Lehrern an Musikschulen.Quelle:
LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2016 - L 8 R 761/14 LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 07.07.2016 © bund-verlag.de (ck)