Berufsbildungsgesetz

So sieht die Mitbestimmung bei der Berufsbildung aus

11. April 2016

Mit Beginn der Ausbildung betreten die meisten Azubis erstmals einen Betrieb. Betriebsräte und Jugend- und Auszubildendenvertreter stehen dann an ihrer Seite. Wir haben Thomas Lakies, Autor des neu erschienenen Kommentars für die Praxis zum Berufsbildungsgesetz (BBiG), befragt. Er erläutert, wie Interessenvertretungen auf die betriebliche Ausbildung und Fortbildung Einfluss nehmen können.

Herr Lakies, was sind die wichtigsten Themen, die das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt?

Das BBiG regelt alle Bereiche der Berufsbildung, die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Fortbildung und Umschulung. Im Mittelpunkt steht die duale Berufsausbildung, also die Rechte und Pflichten der Auszubildenden und der Ausbildungsbetriebe. Duale Ausbildung bedeutet, dass die Ausbildung einerseits in den Betrieben und andererseits in den Berufsschulen stattfindet. Das BBiG regelt den betrieblichen Teil der Ausbildung. Da die Berufsschulen Teil des Schulsystems, sind dafür die Bundesländer zuständig.

Worauf müssen Auszubildende bei Abschluss eines Ausbildungsvertrags besonders achten?

Der wichtigste Punkt ist, dass sich die jungen Menschen für den richtigen Ausbildungsberuf entscheiden. Das ist keine Frage des Rechts. Insoweit spielt aber die Probezeit im Ausbildungsverhältnis eine besonders große Rolle. Jedes Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Die konkrete Dauer der Probezeit ist im Ausbildungsvertrag zu regeln. In der Zeit können sich die Auszubildenden und die Ausbildenden jederzeit durch Kündigung trennen. Wichtig: die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Wie können Betriebsräte und JAVler Auszubildende unterstützen?

Das Entscheidende ist: die allermeisten Auszubildenden betreten, abgesehen vom Betriebspraktikum während der Schulzeit, mit Beginn der Ausbildung zum ersten Mal einen Betrieb und müssen sich an die betrieblichen Abläufe erst gewöhnen und sich in diese einfinden. Dabei haben die Arbeitskollegen und vor allem die Betriebsräte und die Jugend- und Ausbildungsvertreter eine besondere Verantwortung. Sie sollten die Auszubildenden vor allem in den ersten Monaten der Ausbildung besonders unterstützen und ihnen Hilfe anbieten. Die Auszubildenden haben dieselben Rechte wie alle anderen Arbeitnehmer, zum Beispiel das Beschwerderecht nach § 84 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Welche Beteiligungsrechte haben Betriebsräte?

Soweit es um die Berufsausbildung im engeren Sinne geht, ist der Arbeitgeber an die Vorschriften des BBiG und der jeweiligen Ausbildungsordnung gebunden. Da hier im Allgemeinen kein Gestaltungsspielraum besteht, ergibt sich für die Betriebsräte die allgemeine Aufgabe, darüber zu wachen, dass die für die Berufsausbildung maßgeblichen Vorschriften durchgeführt werden.

Was ist mit den Beteiligungsrechten bei personellen Einzelmaßnahmen?

Die Betriebsräte haben dieselben Beteiligungsrechte wie auch bei Arbeitsverhältnissen. So sind diese bei der Einstellung oder Versetzung von Auszubildenden zu beteiligen. Bei einer Kündigung von Auszubildenden durch den Betrieb sind sie anzuhören, das gilt auch bei Kündigungen in der Probezeit. Ansonsten gelten alle andere Mitbestimmungsrechte auch in Bezug auf Auszubildende, aso etwa bezüglich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, also die Dienstplangestaltung, oder bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen. Bei Betriebsvereinbarungen sollte ausdrücklich geregelt werden, ob diese auch für Auszubildende gelten oder nur für Arbeitnehmer. Da die Auszubildenden wegen der Berufsschule nicht jeden Tag im Betrieb anwesend sind, kann es sinnvoll sein, teilweise Sonderregelungen vorzusehen.

Gibt es spezielle Beteiligungsrechte im Bereich der Berufsbildung, etwa der beruflichen Fortbildung?

Im BetrVG gibt es einen eigenen Abschnitt zur Berufsbildung, in den §§ 96 bis 98 BetrVG.  Das hat vor allem Bedeutung für betriebliche Fortbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer. So hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln (§ 96 Abs. 1 BetrVG). Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten (§ 97 Abs. 1 BetrVG).

Betriebliche Einrichtungen zur Berufsbildung sind Lehrwerkstätten, Schulungsräume, Labors und betriebliche Berufsbildungszentren. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über ihre Errichtung und Ausstattung zu beraten. Das gilt auch, wenn bereits bestehende Einrichtungen geändert werden sollen. Das Beratungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich auf Zeitpunkt, Themenkreis und Umfang von Fortbildungsmaßnahmen. Der Betriebsrat hat insoweit auch ein Vorschlagsrecht (§ 96 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Der Arbeitgeber ist aber in seiner Entscheidung frei, ob er betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen einführt.

Was gilt bei außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen?

Geht es um die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen besteht ebenfalls ein Beratungsrecht des Betriebsrats (§ 97 Abs. 1 BetrVG). Dabei geht es etwa um die Auswahl von Berufsbildungskursen, die von einem betriebsfremden Träger der Berufsbildung veranstaltet werden, aber auch um die Beteiligung an überbetrieblichen Einrichtungen, wie zentralen Ausbildungswerkstätten oder überbetrieblichen Fortbildungseinrichtungen. Dem Beratungsrecht unterliegt auch die Auswahl der Beschäftigten sowie Zeitpunkt und Zeitdauer der Teilnahme an den außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen.

Es kommt vor, dass der Arbeitgeber durch Änderungen im Arbeitsprozess neue oder andere Anforderungen an die Arbeitnehmer stellen – was gilt dann?

Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung ein Mitbestimmungsrecht (§ 97 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Das umfasst auch ein Initiativrecht des Betriebsrats, wobei jedoch außerbetriebliche Bildungsmaßnahmen nicht erfasst werden. Kommt in den Fällen, in denen dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht, eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle (§ 97 Abs. 2 BetrVG). Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Häufig entscheidet die Teilnahme an betrieblichen Schulungsmaßnahmen darüber, ob Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz behalten oder an einem beruflichen Aufstieg teilnehmen können. Was gilt für die Teilnahme von Arbeitnehmern an Berufsbildungsmaßnahmen?

Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahme der Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder trägt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesem Maßnahmen der beruflichen Bildung machen (§ 98 Abs. 3 BetrVG). Man muss also unterscheiden:

  •  Führt der Arbeitgeber „betriebliche“ Maßnahmen der Berufsbildung durch, so hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl der Beschäftigten, die an den Berufsbildungsmaßnahmen teilnehmen sollen.
  • Geht es um „außerbetriebliche“ Berufsbildungsmaßnahmen, so hat der Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht nur, wenn der Arbeitgeber für die Teilnahme Beschäftigte freistellt (mit oder ohne Fortzahlung des Lohns) oder die Kosten, die durch die Teilnahme entstehen, ganz oder teilweise trägt.
  • Soweit die zuvor genanten Voraussetzungen bei „außerbetrieblichen“ Berufsbildungsmaßnahmen nicht vorliegen, hat der Betriebsrat für die Teilnehmerauswahl kein Mitbestimmungs-, sondern nur ein Mitwirkungsrecht: Der Arbeitgeber hat mit ihm über die Teilnahme an den außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten (§ 97 Abs. 1 BetrVG).

Was die Ausbildung angeht, sind die Ausbilder für die Auszubildenden von besonderer Bedeutung. Hat der Betriebsrat hier irgendwelche Rechte?

Die Ausbildenden (Arbeitgeber) haben nach dem BBiG selbst auszubilden oder Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen. Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Hinsichtlich der fachlichen Eignung sind die Einzelheiten in der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) geregelt.

Der Betriebsrat kann der Bestellung von Ausbildern widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des BBiG nicht besitzen oder ihre Aufgaben vernachlässigen (§ 98 Abs. 2 BetrVG). Kommt in den in § 98 Abs. 2 BetrVG geregelten Fällen eine Einigung nicht zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen (§ 95 Abs. 5 Satz 1 BetrVG). Meinungsverschiedenheiten entscheidet also nicht die Einigungsstelle, sondern das Arbeitsgericht.

Man sieht: die Betriebsräte haben zahlreiche Möglichkeiten bei der betrieblichen Ausbildung, aber auch bei Fortbildungsmaßnahmen, Einfluss zu nehmen. 

Der Interviewpartner:

Thomas Lakies ist Richter am Arbeitsgericht in Berlin und Autor zahlreicher Fachbücher zum Arbeitsrecht. Fachbücher von Thomas Lakies beim Bund-Verlag sind z.B. der Praxiskommentar zum »Berufsbildungsgesetz (BBiG)« sowie die Basiskommentare zum »Mindestlohngesetz« und zum »Jugendarbeitsschutzgesetz«.

© bund-verlag.de (ls)

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