Arbeitslosengeld

Sperrzeit bei Arbeitslosigkeit nach Ende der Altersteilzeit

19. April 2017
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Quelle: © bluedesign / Foto Dollar Club

Wer sich nach dem Ende der Altersteilzeit arbeitslos meldet, muss mit einer Sperrzeit rechnen. Eine wegen der abschlagsfreien Altersrente mit 63 hinausgeschobene Rentenantragstellung rechtfertigt keinen uneingeschränkten Bezug von Arbeitslosengeld – so das LSG Baden-Württemberg.

Die 1954 geborene Versicherte erhielt im Herbst 2006 von der Rentenversicherung die Auskunft, ihr frühestmöglicher Rentenbeginn sei der 1.6.2016, verbunden mit einem Abschlag von 10,8 %. Sie vereinbarte darauf im November 2006 mit ihrem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell (Ende der Freistellungsphase 31.5.2016), um anschließend Altersrente in Anspruch zu nehmen.

Arbeitslosenmeldung zum Ende der Freistellungsphase

Nachdem der Gesetzgeber zum 1.7.2014 die abschlagsfreie »Rente mit 63« (Altersrente für besonders langjährig Versicherte) eingeführt und die Klägerin, die bereits mehr als 45 Jahre gearbeitet hatte, hiervon erfuhr, änderte sie ihren Entschluss und meldete sich zum Ende der Freistellungsphase arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld ab dem 1.6.2016. Der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA) teilte sie mit, sie könne ab dem 1.10.2017 abschlagsfrei in Altersrente gehen. Dies sei bei Abschluss der Altersteilzeit nicht absehbar gewesen. Die BA stellte eine Sperrzeit von 12 Wochen fest und bewilligte Arbeitslosengeld erst ab dem 23.8.2016. Die Versicherte habe selbst die Beschäftigungslosigkeit herbeigeführt ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos.

Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt

Auch die Richter des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg haben der BA Recht gegeben. Die Klägerin hat selbst die Beschäftigungslosigkeit herbeigeführt. Zwar hatte sie zum damaligen Zeitpunkt der Altersteilzeitvereinbarung einen wichtigen Grund für die geplante Arbeitsaufgabe, da sie nach dem Ende der Freistellungsphase nahtlos in den Rentenbezug wechseln wollte. Sie hat sich aber umentschieden und damit ist der wichtige Grund entfallen. Die Verschiebung des Rentenbeginns um 15 Monate und die eingetretene Arbeitslosigkeit hat sie selbst zu vertreten. Die Versichertengemeinschaft (die Beitragszahler) haben für solche Versicherungsfälle, die der Betreffende selbst herbeiführt, nicht in vollem Umfang einzustehen, weshalb die Sperrzeit gerechtfertigt ist.

Hintergrund

Die Frage, ob sich ein Arbeitsloser auf einen wichtigen Grund berufen kann, der bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheiden wollte, diesen Entschluss dann aber im Hinblick auf die 2014 durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz geschaffene Möglichkeit ändert, um zu einem späteren Zeitpunkt eine abschlagsfreie Altersrente mit 63 in Anspruch zu nehmen, ist derzeit in der Rechtsprechung umstritten und betrifft eine Vielzahl von Fällen. So haben einige Gerichte den betreffenden Personen einen fortbestehenden wichtigen Grund zugebilligt, während andere diesen verneint haben. Vor diesem Hintergrund hat der 8. Senat des LSG Baden-Württemberg die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

© bund-verlag.de (ls)

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