Unfallversicherung

Studenten kicken mit Versicherungsschutz

12. September 2016
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Quelle: © Smileus / Foto Dollar Club

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich auch auf Fußballspiele von Studenten im Rahmen der so genannten »Campusliga« und das Aufwärmen vor dem Spiel. Das Turnier habe in der organisatorischen Verantwortung der Hochschule gestanden und Bezug zum Studium gehabt – so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

Sehnenverletzung vor Fußballspiel

Ein Student erlitt beim Aufwärmen  für  ein  Fußballspiel  im  Rahmen  der  sogenannten  »Campusliga« eine Kreuzband- und Meniskusverletzung. Die Behandlungskosten beliefen sich auf rund 14.000 Euro. Der zuständige Unfallversicherungsträger wollte diesen Betrag von der Krankenversicherung des Studenten erstattet bekommen und erhob Klage.

Träger bestreitet Unfall

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass der verletzte Student im Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Nach der Struktur des Fußballturniers habe der Wettkampfcharakter und nicht die Ausgleichsfunktion des Hochschulsports im Vordergrund gestanden.

Campusliga-Spiel war unfallversichert

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat in seinem Urteil ausgeführt, dass ein Versicherungsschutz des Studenten nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII (Versicherung kraft Gesetzes für Studierende während der Ausund  Fortbildung  an  Hochschulen)  bestand.  Denn  das  Fußballspielen  sei  studienbezogen gewesen. Hinsichtlich der heranzuziehenden Kriterien hat sich das LSG auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bezogen.

Kriterien des BSG sind erfüllt

Das Fußballturnier der Campusliga habe dem körperlichen Ausgleich, der sozialen Integration und damit auch der Persönlichkeitsentwicklung gedient. Das Turnier habe in der organisatorischen Verantwortung der Hochschule gestanden, die Studierenden seien in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei gewesen. Der Wettkampfcharakter stehe einem Versicherungsschutz nicht entgegen.

Wettkampfcharakter nicht maßgeblich

Hier hat das LSG gleichfalls unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG ausgeführt, dass Sportarten, die - wie Fußball - von vornherein auf Wettkampf angelegt sind, nicht allein deshalb  vom  Versicherungsschutz    ausgeschlossen  sind.  Auch  diese  Sportarten  können  dem Zweck des Ausgleichsport dienen. Es steht indessen nicht jegliche Beteiligung von Studenten am Hochschulsport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Entscheidend ist der Einzelfall. Das Urteil ist rechtskräftig.

© bund-verlag.de (ck)

 
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