Studenten kicken mit Versicherungsschutz
12. September 2016

Sehnenverletzung vor Fußballspiel
Ein Student erlitt beim Aufwärmen für ein Fußballspiel im Rahmen der sogenannten »Campusliga« eine Kreuzband- und Meniskusverletzung. Die Behandlungskosten beliefen sich auf rund 14.000 Euro. Der zuständige Unfallversicherungsträger wollte diesen Betrag von der Krankenversicherung des Studenten erstattet bekommen und erhob Klage.Träger bestreitet Unfall
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass der verletzte Student im Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Nach der Struktur des Fußballturniers habe der Wettkampfcharakter und nicht die Ausgleichsfunktion des Hochschulsports im Vordergrund gestanden.Campusliga-Spiel war unfallversichert
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat in seinem Urteil ausgeführt, dass ein Versicherungsschutz des Studenten nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII (Versicherung kraft Gesetzes für Studierende während der Ausund Fortbildung an Hochschulen) bestand. Denn das Fußballspielen sei studienbezogen gewesen. Hinsichtlich der heranzuziehenden Kriterien hat sich das LSG auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bezogen.Kriterien des BSG sind erfüllt
Das Fußballturnier der Campusliga habe dem körperlichen Ausgleich, der sozialen Integration und damit auch der Persönlichkeitsentwicklung gedient. Das Turnier habe in der organisatorischen Verantwortung der Hochschule gestanden, die Studierenden seien in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei gewesen. Der Wettkampfcharakter stehe einem Versicherungsschutz nicht entgegen.Wettkampfcharakter nicht maßgeblich
Hier hat das LSG gleichfalls unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG ausgeführt, dass Sportarten, die - wie Fußball - von vornherein auf Wettkampf angelegt sind, nicht allein deshalb vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Auch diese Sportarten können dem Zweck des Ausgleichsport dienen. Es steht indessen nicht jegliche Beteiligung von Studenten am Hochschulsport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Entscheidend ist der Einzelfall. Das Urteil ist rechtskräftig.© bund-verlag.de (ck)