Überbrückungsgeld

Tauchschule in Spanien nicht förderfähig

22. Juni 2016
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Quelle: © Sunny Images / Foto Dollar Club

Ein Tauchlehrer auf Mallorca kann sich nicht mit Überbrückungsgeld über Wasser halten: Zwar erhalten Arbeitslose, die sich beruflich selbstständig machen, einen Gründungszuschuss (früher: Überbrückungsgeld). Voraussetzung ist allerdings ein Wohnsitz in Deutschland - so das Hessische Landessozialgericht.

Arbeitsloser erhält Überbrückungsgeld für Tauchschule

Ein arbeitsloser Mann aus dem Vogelsbergkreis beantragte im Jahre 2005 bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) die Gewährung von Überbrückungsgeld. Er beabsichtige, sich als Tauchlehrer in Deutschland selbstständig zu machen. Er wolle eine Tauchschule betreiben, Eventveranstaltungen innerhalb der Tauchbranche organisieren, Vertriebsseminare durchführen, Tauchsportartikel verkaufen und Tauchreisen für Clubs und Gruppen durchführen. Die BA gewährte ihm für sechs Monate Überbrückungsgeld in Höhe von fast 12.000 Euro.

Arbeitsagentur erfährt von Auslandstätigkeit

Im Jahre 2011 beantragte der Mann erneut Arbeitslosengeld. Diese erfuhr aufgrund von Unterlagen der spanischen Arbeitsverwaltung, dass der Mann - während er das Überbrückungsgeld bezog – auf Mallorca abhängig beschäftigt gewesen war und forderte daraufhin das Geld von ihm zurück. Der Mann verwies darauf, dass er parallel zu seiner Tätigkeit als Verwalter einer Ferienanlage Tauchkurse gegeben und seine Tauchschule aufgebaut habe. Businessplan bezog sich nur auf Tauchbetrieb in Deutschland

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) gab der BA Recht. Die Tätigkeit in Spanien sei eine neue Tätigkeit gewesen, für welche Überbrückungsgeld nicht zu gewähren sei. Ein Wechsel der Tätigkeit sei nur dann unschädlich, wenn sich die Konzeption der neuen Tätigkeit nicht wesentlich von der ursprünglichen unterscheide.

Voraussetzung für die Gewährung von Überbrückungsgeld sei ein Businessplan sowie eine fachkundige Stellungnahme (z.B. von der Industrie- und Handelskammer), die sich auf den konkreten Businessplan und die entsprechende Rentabilitätsvorschau beziehe. Die vom Kläger vorgelegte fachkundige Stellungnahme beziehe sich jedoch nicht auf die Tragfähigkeit einer Tauchschule und den Vertrieb von Tauchsportartikeln in Spanien, wo die Mitbewerbersituation eine vollständig andere sei als in Deutschland.

Überbrückungsgeld nur bei Wohnsitz in Deutschland

Darüber hinaus sei die Leistungsgewährung auch rechtswidrig geworden, weil der Mann in der entsprechenden Zeit weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe. Dies sei aber Voraussetzung für die Gewährung von Überbrückungsgeld, welches die wirtschaftliche Lebensgrundlage in Deutschland während der selbstständigen Tätigkeit absichern solle. Der Mann sei jedoch nach Mallorca gegangen, um sich dort eine neue Existenz mit seiner Frau aufzubauen und eine Ferienanlage zu übernehmen. Da er die Änderung seiner Tätigkeit der BA nicht angezeigt habe, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen sei, könne die Leistungsgewährung auch rückwirkend aufgehoben werden. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle:

Hessisches  LSG, 23.03.2016 – L 7 AL 149/14 Hessisches LSG, Pressemitteilung 7/16 vom 11.05.2016 © bund-verlag.de (ck)
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