An deutschem Firmenstandort gilt deutsches Recht
Das war der Fall
Die klagende Fluggesellschaft mit Sitz in Malta unterhält unter anderem am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) einen Stationierungsort. Am BER sind ein »Base Captain« für die Beschäftigten im Cockpit und eine »Base Supervisorin« für die Kabinenbeschäftigten tätig, die neben ihren Tätigkeiten als Pilot bzw. Flugbegleiterin als lokale Ansprechpartner fungieren. Ansonsten werden die Mitarbeiter vom ausländischen Firmensitz aus geleitet.
Im März 2023 und Februar 2024 wurde ein Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl am Strandort BER gewählt.
Die Fluggesellschaft ist der Auffassung, dass der deutsche Stationierungsort keine betriebsratsfähige Organisation im Sinne des BetrVG darstelle. Wegen der europaweiten Unternehmensführung einschließlich Personalabteilung in Malta und der europaweiten Einsatzplanung durch die Konzernzentrale in Irland seien in Deutschland und auch am BER keine Personen mit Leitungsbefugnissen in personellen und sozialen Angelegenheiten tätig, weswegen dort auch keine betriebsratsfähige Organisationseinheit mit einem Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit vorhanden sei.
Ein betriebsratsfähiger Betriebsteil scheitere auch daran, dass im Inland und damit im Geltungsbereich des BetrVG kein Hauptbetrieb existiere.
Zudem beanstandete die Airline die Wahl mehrerer Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands.
Die am Verfahren beteiligte Gewerkschaft und der Wahlvorstand gehen hingegen von einem betriebsratsfähigen Betriebsteil am BER aus.
Das sagt das Gericht
Das Arbeitsgericht (ArbG) Cottbus hatte die Anträge der Fluggesellschaft zurückgewiesen.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass am Stationierungsort BER eine betriebsratsfähige Organisation besteht, in der ein Betriebsrat gewählt werden kann. Der Stationierungsort BER sei Betriebsteil, der räumlich weit von dem im Ausland gelegenen Hauptbetrieb entfernt sei.
»Base Captain« und »Base Supervisorin« gewährleisten das nötige Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit. Sie können nach pflichtgemäßem Ermessen Beschäftigte auf Verstöße hinweisen oder Informationen an Konzernzentrale oder Personalabteilung weiterleiten.
Weisungsbefugnis spricht für selbständige Organisationseinheit
Durch Hinweise an die Beschäftigten, etwa zur Pflicht zum pünktlichen Erscheinen oder zur Einhaltung der Kleidungsvorschriften, erteilten sie faktisch Weisungen mit dem Ziel, Fehlverhalten von Beschäftigten entgegenzuwirken. Damit liege ein qualifizierter Betriebsteil im Sinne des BetrVG vor, in dem ein Betriebsrat gewählt werden könne.
Ein im Inland gelegener Hauptbetrieb sei nicht zwingend erforderlich. Jedenfalls sei die Regelung zur Betriebsratsfähigkeit von Betriebsteilen bei Fluggesellschaften mit Sitz und Hauptbetrieb im Ausland entsprechend anzuwenden. Dies sei Folge der gesetzgeberischen Entscheidung aus dem Jahr 2018, dass bei Fluggesellschaften Betriebsräte gewählt werden könnten, sofern kein Tarifvertrag zur Bildung von Personalvertretungen zustande komme.
BR-Wahl war unwirksam
Hinsichtlich der Wirksamkeit der Wahl mehrerer Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands hat das LAG der Beschwerde stattgegeben. Bei der Wahl im März 2023 sei bei einzelnen Gewählten die erforderliche Mehrheit der Stimmen nicht erzielt worden.
Ein Wahlort in rund 25 km Entfernung vom BER sei unzulässig, da das Wahlberechtigte von einer Wahlteilnahme abhalten könnte. Beide Wahlen seien anfechtbar und damit unwirksam.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat für die Fluggesellschaft und für den Wahlvorstand die Revision zum Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der maßgeblichen Rechtsfragen zugelassen.
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Quelle
Aktenzeichen 11 TaBV 295/24
Pressemitteilung Nr. 6/25 vom 24.01.2025