Arbeitgeber muss Umkleidezeiten auch bei Urlaub und Krankheit vergüten

07. Januar 2026
Arbeitszeit
Quelle: iStock.com, coffeekai

Müssen Beschäftigte für ihre Arbeit spezielle Schutzkleidung tragen, ist die innerbetriebliche Umkleidezeit grundsätzlich als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu erfassen. Erfolgt eine pauschale Abgeltung, so ist diese Pauschale auch während des Urlaubs und im Krankheitsfall zu vergüten.

Das war der Fall

In dem anwendbaren Manteltarifvertrag für das Bayerische Rote Kreuz war für das An- und Ablegen der vorgeschriebenen Schutzkleidung vor Dienstbeginn und nach Dienstende eine Zeitgutschrift von pauschal 12 Minuten pro geleistete Schicht auf dem Arbeitszeitkonto vorgesehen.

Die Arbeitgeberin gewährte ihren Beschäftigten im Rettungsdienst diese tarifliche Gutschrift aber nur, wenn diese tatsächlich gearbeitet haben, nicht jedoch für urlaubs- oder krankheitsbedingte Fehlzeiten.

Hiergegen wandte sich der klagende Arbeitnehmer und machte geltend, die Zeitgutschrift sei Teil der regelmäßigen Arbeitszeit und müsse daher auch bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie während des Urlaubs berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber dürfe die Gutschrift nicht auf tatsächliche Anwesenheit beschränken, da der Vergütungsanspruch für diese Zeiten fortbestehe.

Die Arbeitgeberin hält dem entgegen, die tarifliche Regelung beziehe sich ausdrücklich auf das tatsächliche Umkleiden. Da während Krankheit und Urlaub keine Schutzkleidung getragen werde, entstehe auch kein Anspruch auf Gutschrift.

Das sagt das Gericht

Das BAG gab dem Arbeitnehmer recht und verpflichtete die Arbeitgeberin zur nachträglichen Gutschrift weiterer Zeiten auf dem betrieblichen Arbeitszeitkonto. Die tarifliche Zeitgutschrift stellt demnach eine besondere Form der Arbeitsvergütung für das An- und Ablegen der Schutzkleidung dar, die in ihrer pauschalen Form auch bei Krankheit und Urlaub zu vergüten ist.

Vergütung der Umkleidezeit im Krankheitsfall

Für den Krankheitsfall gilt: Nach den gesetzlichen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und der hieran anknüpfenden tariflichen Bestimmung besteht bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Es gilt das sogenannte modifizierte Entgeltausfallprinzip. Danach erhalten Beschäftigte bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit das Entgelt, das sie ohne die Krankheit verdient hätten. Der Anspruch umfasst also nicht nur den Grundlohn, sondern alle regelmäßig anfallenden Vergütungsbestandteile. Lediglich unregelmäßige oder einmalige Zahlungen (z. B. Überstundenvergütung) sind nicht automatisch fortzuzahlen. Dies gilt auch dann, wenn die Erfassung über die Gutschrift auf ein Arbeitszeitkonto erfolgt.

Die Umkleidezeit im Rettungsdienst erfolgt in der Regel nicht im privaten Interesse, sondern ausschließlich zur Ausübung der geschuldeten Arbeitsleistung und ist damit ausschließlich fremdnützig. Auch wenn diese Zeit pauschalisiert wird, ist sie daher von der Arbeitgeberin zu vergüten.

Vergütung der Umkleidezeit bei Urlaub

Für die Urlaubszeit gilt: Dasselbe gilt dem Grunde nach auch für die Vergütung während des Urlaubs. Das Bundesarbeitsgericht ergänzt jedoch, dass aufgrund der europäischen Vorgaben zum Urlaubsrecht das Urlaubsentgelt nicht geringer sein darf als das gewöhnliche Entgelt, das während der Arbeitsleistung gezahlt wird. Auch deswegen muss eine entsprechende Zeitgutschrift für Umkleidezeiten während der Urlaubsabwesenheit zwingend erfolgen.

© bund-verlag.de (FK)

Quelle

BAG (14.05.2025)
Aktenzeichen 5 AZR 215/24
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