Virtuelle Betriebsratsarbeit

»Betriebsräte könnten Anbindung an Beschäftigte im Betrieb verlieren«

Videokonferenz
Quelle: pixabay

Ver.di betreut viele systemrelevante Betriebe, z.B. im Gesundheitsbereich, für die digitale Abstimmungen nicht zwingend nötig waren. In anderen Branchen haben Betriebsräte auf Videokonferenzen zurückgegriffen. Kerstin Jerchel, Leiterin des Bereichs Mitbestimmung bei ver.di, sieht für einen dauerhaften Einsatz digitaler Formate zu viele ungelöste Fragen.

1. Wie sind Ihre Erfahrungen mit den digitalen Betriebsratssitzungen?

Ver.di organisiert viele unterschiedliche Branchen und damit auch sehr verschiedene Betriebe des Dienstleistungssektors. Daher haben unsere Betriebsratsgremien sehr unterschiedliche Bedingungen für ihre Betriebsratsarbeit. In den zahlreichen systemrelevanten Betrieben war und ist es für Betriebsräte überhaupt nicht erforderlich, auf digitale Sitzungsformen zurückzugreifen. Unter Einhaltung der Hygienevorschriften konnten und können sie nach wie vor Präsenzsitzungen abhalten.

Dort, wo die Betriebe geschlossen waren oder Kurzarbeit gefahren wurde oder noch wird, haben Gremien überwiegend auf digitale Formate zurückgegriffen. Aber auch da gab es unterschiedliche Erfahrungen. Diejenigen Gremien, bei denen die technische Ausstattung und das Know-how bereits vorhanden war, haben die Umstellung auf die Videokonferenz als problemlos empfunden. In zahlreichen anderen Gremien bedurfte es größerer Anstrengungen. Wir nehmen wahr, dass es ein wachsendes Bedürfnis der Betriebsräte gibt, sich wieder face-to-face zu begegnen, um sich interaktiv auszutauschen und zu handeln.

2. Was sind Vorteile/Was sind Nachteile?

Aus Sicht der Betriebsräte wurde es als eine Erleichterung in Zeiten maximaler Einschränkungen durch die Covid-19 Pandemie empfunden, ihre Betriebsratsarbeit aufrecht erhalten zu können, zumal viele wichtige Entscheidungen innerhalb kürzester Zeit getroffen werden mussten.

Der immer wieder geäußerte Nachteil daran ist, dass der persönliche Kontakt und die Kommunikation innerhalb des Gremiums erschwert wird. Aber auch der Bezug zu den Beschäftigten und die Anbindung an den Betrieb geht verloren. Wenn die Betriebsratsarbeit zunehmend in virtuellen Räumen stattfindet und Betriebsräte nicht mehr in den Betrieben sind, verlieren sie das unmittelbare Erleben, wo der Schuh bei den Beschäftigten drückt. Große und lange Distanz geht zu Lasten der Qualität von Interessenvertretung.

3.  Wie konnten Interessenvertretungen den Datenschutz und die Nichtöffentlichkeit sicherstellen?

In der Eile, mit der die virtuellen Sitzungen während des Lock-Downs technisch möglich gemacht wurden, gab es bei Gremien, die bisher keine Videotechnik verwendet haben, sicher Anfangsschwierigkeiten. Es war dennoch wichtig für die Betriebsräte, die Telefon- oder Videokonferenzen gut vorzubereiten und wichtige Vorkehrungen zum Datenschutz bei deren Durchführung zu treffen. Wir empfehlen, neben der Regelung einer vorübergehend geänderten Geschäftsordnung auch eine Checkliste zu erstellen und zu verwenden, um den Anforderungen an den Datenschutz gerecht zu werden und die Einhaltung des Nichtöffentlichkeitsgrundsatzes zu ermöglichen.

4. Sind virtuelle Sitzungen auf GBR-/KBR-Ebene eher als erforderlich zu bewerten als auf Betriebsrats-Ebene?

Vor allem zu Sitzungen von Gesamt- und Konzernbetriebsräten ist es notwendig, sich an einem Ort zu treffen, der für die meisten Teilnehmenden mit einer Reise verbunden ist. Das heißt: Präsenzsitzungen dieser Gremien waren bei ausdrücklichen Dienstreiseverboten nicht zu realisieren. Das Problem konnte durch virtuelle Sitzungen (vorübergehend) gelöst werden. 

Nachdem die Zeit des Lock-Downs trotz der weiterhin bestehenden Pandemiesituation vorbei ist und die Betriebe wieder hochgefahren sind, sehe ich die Notwendigkeit für digitale Sitzungen nicht mehr für alle Großgremien. Leider mussten wir dies in einigen Fällen auch bereits gerichtlich klären lassen. Auf der Ebene der örtlichen Gremien waren und sind virtuelle Gremiensitzungen, erst recht nach dem Ende der Betriebsschließungen, nicht mehr notwendig.

5. Gelten für virtuelle Sitzungen andere Regeln für die Meinungsbildung im Gremium?  Besteht die Gefahr, dass die Betriebsratsvorsitzenden eher »durchregieren«?

Wenn sich Umstände verändern, könnten Gremien möglicherweise ihre eingeübten und bekannten Wege der Meinungsbildung anpassen. Das darf keinesfalls dazu führen, dass einzelne Betriebsratsmitglieder nicht mehr an dem in der Betriebsverfassung angelegten demokratischen Meinungsbildungsprozess beteiligt werden oder sich selbst nicht mehr daran beteiligen.

Bei virtuellen Sitzungen besteht die Gefahr, aufgrund des noch starreren Zeitkorsetts und der erhöhten Aufmerksamkeitserfordernisse Diskussionsverläufe abzukürzen. Gute Betriebsratsarbeit zeichnete sich aber dadurch aus, dass Betriebsräte sich der Verantwortung ihrer Entscheidungen ohne Zeitknappheit stellen und danach unter den neuen Umständen auch handeln. Bei virtuellen Formaten kann das in Gefahr geraten.

6. Wie sind Ihre Erfahrungen mit virtuellen Betriebsversammlungen?

Auch hier gibt es, ähnlich wie eingangs erwähnt, die unterschiedlichsten Erfahrungen. Während der einen Pioniergeist geweckt wurde und sie sich mit den neuen Formaten ausprobieren, ist es aufgrund der personellen oder finanziellen Ressourcen anderen Betriebsräten schlichtweg unmöglich, solche Versammlungen abzuhalten. 

Um eine Versammlung virtuell, mit aktiver Teilnahme der Beschäftigten zu ermöglichen, bedarf es aber eines nicht unerheblichen technischen, organisatorischen, zeitlichen und finanziellen Aufwandes. Deshalb haben Betriebsräte nach unseren Erfahrungen häufig Videobeiträge ins interne Netz gestellt oder verbreitet, nachdem sie die Fragen der Beschäftigten im Vorfeld gesammelt und abgefragt haben. Das aber ist gerade keine Betriebsversammlung im Sinne der Betriebsverfassung.

7. Wie wird dort das Thema der Nichtöffentlichkeit (Aufzeichnungsverbot) sichergestellt?

Aus meiner Sicht kann das so gut wie nicht sichergestellt werden. Auch wenn vor Einlass zur Versammlung eine Abfrage erfolgt, bei der die Teilnehmenden entsprechende Erklärungen abgeben müssen, ist eine Kontrolle der Aufzeichnungsverbote nicht möglich. Das ist aus meiner Sicht einer der Hauptschwachpunkte bei Umsetzung der Sonderregelung zu Betriebsversammlungen des § 129 Abs. 3 BetrVG.

8. Wünschen Sie sich in irgendeiner Form für die Zukunft gesetzliche Regelungen für digitale Sitzungen oder Versammlungen?

Digitale Sitzungen sind ja bereits jetzt möglich und Betriebsräte nutzen diese Möglichkeit auch schon, wenn ihre Geschäftsordnung dies vorsieht. Davon abzugrenzen sind die Beschlussfassungen des Gremiums mittels Telefon- oder Videokonferenz sowie die Betriebsversammlung. Gerade wegen der Fehleranfälligkeit bezüglich der Grundsätze von Nichtöffentlichkeit und auch von Beschlüssen selbst sehe ich noch zu viele ungelöste Fragen und Probleme, als dass ich mich zukünftig damit anfreunden kann.

Die Interviewpartnerin

Kerstin Jerchel, Leiterin des Bereichs Mitbestimmung bei ver.di.

Lesetipp:

Ein Interview zur virtuellen Betriebsratsarbeit mit Dr. Johanna Wenckebach, wissenschaftliche Direktorin des Hugo Sinzheimer Instituts für Arbeitsrecht (HSI) in der Hans-Böckler-Stiftung, lesen Sie hier.

Ein Interview zur virtuellen Betriebsratsarbeit mit Isabel Eder, Leiterin der Abteilung Mitbestimmung/Betriebsverfassung, Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE), lesen Sie hier.

© bund-verlag.de (fro)

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