Einmaliger Streikaufruf rechtfertigt kein Hausverbot
Das war der Fall
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hat vor dem Arbeitsgericht Dortmund einen wichtigen Erfolg gegen gewerkschaftsfeindliche Praktiken von Amazon erzielt: Mit Beschluss (Aktenzeichen 7 BV 79/24) vom 11. Juni 2025 wurde festgestellt, dass das von der Amazon Logistik Werne GmbH am 29. Juli 2024 gegen den Gewerkschaftssekretär Philip Keens ausgesprochene Hausverbot rechtswidrig ist.
Am 9. Juli 2024 hatte der Gewerkschaftssekretär an einer Betriebsversammlung bei Amazon in Werne teilgenommen und im Anschluss zum Streik aufgerufen. Daraufhin sprach das Unternehmen mit Schreiben vom 29. Juli 2024 ein umfassendes Hausverbot gegen ihn aus. ver.di erklärte mit Schreiben vom 2. September 2024, dass dieses Hausverbot unwirksam sei, und forderte dessen rückwirkende Aufhebung.
Das sagt das Gericht
Die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Dortmund bestätigte nun, dass gemäß § 2 Abs. 2 BetrVG ein Beauftragter einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft Zugang zum Betrieb hat. Ein einmaliger – und zudem strittiger – Streikaufruf während oder im Anschluss an eine Betriebsversammlung rechtfertigt laut Gericht kein dauerhaftes Hausverbot, sofern keine Wiederholungsgefahr besteht. Das Gericht stellte außerdem fest, dass weder eine unzumutbare Aggressivität noch eine ernsthafte Störungsgefahr durch Herrn Keens vorlag.
Die Amazon Logistik Werne GmbH wurde verpflichtet, dem Sekretär wieder uneingeschränkten Zugang zum Betrieb zu gewähren.
Die Gewerkschaft ver.di fordert Amazon seit mehr als zehn Jahren zur Anerkennung der Tarifverträge des Einzelhandels NRW auf. Es finden regelmäßig Arbeitskämpfe statt. Der Versuch, einen unbequemen Gewerkschaftssekretär mit einem Hausverbot aus dem Betrieb fernzuhalten, sei ein weiterer Schachzug, die gewerkschaftliche Bewegung bei Amazon zu behindern, heißt es in einer ver.di-Mitteilung.
© bund-verlag.de (mst)
Quelle
Aktenzeichen 7 BV 79/24
Pressemitteilung von ver.di vom 4.7.2025