Insolvenz – und nun? Das müssen Betriebsräte wissen
Jüngste Pressemeldungen lassen darauf schließen, dass die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in diesem Jahr auf einen neuen Höchststand zuläuft. Viele Beschäftigte und deren Betriebsräte sind erstmalig mit dieser Krisensituation befasst und sind unsicher über die bestehenden Rechte und Pflichten.
Dabei gelten im Insolvenzverfahren zwar Änderungen im Arbeitsrecht, die dem Insolvenzverwalter die Arbeit erleichtern sollen, er hat jedoch auch hier nicht völlig freie Hand. Die Rechte des Betriebsrats bestehen teils unverändert weiter und werden nur an manchen Stellen durch die Insolvenzordnung modifiziert. Der Betriebsrat kann folglich seine Aufgaben auch in der Krise wirksam wahrnehmen.
Ein Insolvenzverfahren findet statt, wenn einer der im Gesetz genannten Insolvenzgründe:
- Zahlungsunfähigkeit, § 17 Insolvenzordnung (InsO)
- drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO oder
- Überschuldung, § 19 InsO vorliegt.
Stellt das Unternehmen einen Insolvenzantrag gemäß §§ 13 ff. InsO, findet zunächst ein Eröffnungsverfahren statt. Das Insolvenzgericht wird in der Regel einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen und Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO anordnen, um sicherzustellen, dass die noch vorhandenen finanziellen Mittel nicht unkontrolliert abfließen, sondern für die Gläubiger erhalten bleiben. In dieser Zeit des vorläufigen Verfahrens wird der Insolvenzverwalter auch ein Gutachten anfertigen zu der Frage, ob ein Insolvenzgrund gegeben ist, ob aus seiner Sicht das Unternehmen saniert werden kann oder ob eine Stilllegung erfolgen muss, und vor allem, ob überhaupt genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
Häufig werden in dieser Zeit bereits die Weichen gestellt, damit im dann eröffneten Insolvenzverfahren schnellstmöglich Maßnahmen ergriffen werden können.
Hinweis: Sollte zu diesem Zeitpunkt noch kein Betriebsrat bestehen, sollte die Belegschaft schnellstmöglich die nötigen Schritte in die Wege leiten, damit noch ein Betriebsrat gewählt werden kann. Ziel muss dabei sein, dass der Betriebsrat installiert ist, bevor der Insolvenzverwalter unternehmerische Entscheidungen über mögliche Personalabbaumaßnahmen oder Ähnliches trifft.
Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, bestellt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter, sofern das Verfahren in der sogenannten Regelinsolvenz ablaufen wird. Dieser tritt für alle Arbeitnehmer*innen in die Stellung des Arbeitgebers ein. Er trifft die notwendigen Entscheidungen über die ordnungsgemäße Verwaltung und über die Verwertung der noch vorhandenen Insolvenzmasse. Dazu gehört auch die Entscheidung darüber, ob das Unternehmen saniert und fortgeführt wird, um dann im Ganzen oder in Teilen veräußert zu werden, oder ob eine Stilllegung unausweichlich ist. In der sogenannten Eigenverwaltung bleibt dagegen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis zur Führung der Geschäfte beim ursprünglichen Unternehmen. Es wird jedoch ein Sachwalter bestellt, der darüber wachen soll, dass auch in diesem Insolvenzverfahren alles mit rechten Dingen zugeht.
Den vollständigen Beitrag gibt es in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 12/2025 ab Seite 41, unter anderem mit folgenden Themen:
- Auswirkungen auf die Rechtstellung des Betriebsrats
- Schulungsanspruch des Betriebsrats und Hinzuziehung von Sachverständigen
- Beteiligungsrechte des Betriebsrats: Informationsrechte, Mitbestimmungsrechte
- Rechte bei Betriebsänderungen
- Modifikation der Vorschriften zum Interessenausgleich
- Sozialplan
- Erweiterte Kündigungsmöglichkeiten für Betriebsvereinbarungen
Mehr erfahrt Ihr in der Fachzeitschrift »Arbeitsrecht im Betrieb« 12/2025.
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