Betriebsratsarbeit

KI-Beauftragter im Betriebsratsgremium

26. Februar 2026
Gruppe
Quelle: iStock.com, andresr

Arbeitgeber sind verpflichtet, die KI-Kompetenz in Unternehmen sicherzustellen, so steht es in der KI-Verordnung. Doch inwiefern ist der Betriebsrat von dieser Verpflichtung betroffen? Ist der KI-Beauftragte im Gremium die Lösung? Mehr dazu erfahrt Ihr von Julius Besner in der »Computer und Arbeit« 2/2026.

Der oder die KI-Beauftragte ist innerhalb des Betriebsratsgremiums für alle Themen rund um den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) zuständig. Ziel ist es, den Betriebsrat durch entsprechende Fachkenntnisse bestmöglich aufzustellen.

Im BetrVG findet sich bislang keine Definition oder Regelung für dieses interne Amt im Betriebsrat. Eine direkte gesetzliche Verpflichtung, einen KI-Beauftragten oder eine KI-Beauftragte zu benennen, besteht also derzeit nicht. Dennoch ergibt sich aus dem Zusammenspiel verschiedener Vorschriften ein faktischer Bedarf: Nach Art. 4 der EU-KI-Verordnung (KI-VO) müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass ihre Beschäftigten über eine ausreichende KI-Kompetenz verfügen. Allerdings nur dann, wenn das Unternehmen Anbieter oder Betreiber von KI-Systemen ist, Art. 3 Nr. 3 und Nr. 4 KI-VO. Da KI-Systeme in immer mehr Betrieben zur Anwendung kommen, dürften auch immer mehr Arbeitgeber von dieser Pflicht betroffen sein.

Der Arbeitgeber muss dann alle Beschäftigten im Unternehmen schulen, die KI nutzen. Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sollen in der Lage sein, KI sachkundig einzusetzen und Potenziale sowie Risiken zu erkennen. Das gilt für jeden Betrieb, unabhängig von der Betriebsgröße.

Rolle des Betriebsrats

Nach dem Wortlaut der KI-VO erstreckt sich diese Pflicht nicht unmittelbar auf den Betriebsrat. Allerdings ist eine entsprechende KI-Kompetenz im Gremium im Sinne der KI-VO sinnvoll und zielführend, da die Mitbestimmung integraler Bestandteil der betrieblichen Entscheidungsprozesse ist. Mitbestimmungsrechte, wie z. B. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG würden ins Leere laufen, wenn der Betriebsrat nicht über das nötige Wissen verfügt. Der Gesetzgeber hat mit § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei KI um ein äußerst komplexes Thema handelt. Und wenn schon Sachverständige zum Thema KI in jedem Fall als erforderlich eingestuft werden, dann muss dies erst recht für entsprechende Schulungen des Betriebsrats gelten.

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Warum braucht man einen KI-Beauftragten? Was sind die Vor- und Nachteile? Was sind die Voraussetzungen, um KI-Beauftragter zu werden? Was sind die Aufgaben eines KI-Beauftragten im Gremium? Antworten darauf und 5 Tipps für KI-Beauftragte gibt es im Beitrag von Julius Besner in der »Computer und Arbeit« 2/2026. Abonnent*innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.

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