Whistleblowing

Keine Mitbestimmung bei interner Meldestelle?

10. Juni 2026
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Quelle: Pixabay.com/de

Die Auslagerung einer internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz an einen externen Dienstleister unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Die Wahl des Anbieters sei eine rein organisatorische Entscheidung und falle in die alleinige Organisationshoheit des Dienstherrn. Mitbestimmung komme nur bei Regelungen in Betracht, die unmittelbar das Verhalten der Beschäftigten betreffen.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) haben Beschäftigungsgeber dafür zu sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können (interne Meldestelle). Dies gilt auch für Kreise als kommunale Beschäftigungsgeber. Im vorliegenden Fall entschied sich der Dienstherr für einen externen Dienstleister und bat den beim Kreis gebildeten Personalrat um seine Zustimmung zur Vergabe an diesen Anbieter. In dem beigelegten Vermerk führte der Dienstherr aus, dass sowohl eine interne Einrichtung in der Kreisverwaltung als auch eine externe Lösung geprüft wurde und der gewählte Anbieter inhaltlich und preislich überzeugt habe. Gleichzeitig schlug er drei interne Ansprechpartner vor und nannte bei etwaigem Interessenkonflikt den Landrat selbst als Kontaktperson.

Der Personalrat verweigerte seine Zustimmung. Er forderte Einsicht in die Vertragsentwürfe weiterer Anbieter und begründete dies mit seinem Informationsbedarf. Zudem sah er auch einen Interessenkonflikt bei der Benennung der vorgeschlagenen internen Ansprechpartner. Hierdurch könne die Anonymität gestört werden. Daraufhin beantragte der Kreis sowohl bei der Einigungsstelle die Ersetzung der Zustimmung zur externen Einrichtung als auch zur Benennung der Ansprechpartner.

Die Einigungsstelle wies den Antrag zur Ersetzung der Zustimmung zur externen Vergabe zurück, weil hier lediglich gesetzliche Vorgaben umgesetzt würden und kein Mitbestimmungspflicht gemäß § 51 MBG Schl.-H. des Personalrats bestehe. Gleichzeitig ersetzte sie die Zustimmung zur Benennung der internen Ansprechpartner als personelle Einzelmaßnahme.

Sodann forderte der Personalrat im Wege des gerichtlichen Beschlussverfahrens die Aufhebung des Beschlusses der Einigungsstelle und möchte vom Gericht feststellen lassen, dass die Maßnahme zur Umsetzung des HinSchG gemäß § 51 Abs. 1 MBG Schl.-H. der Mitbestimmung unterliegt.

Das sagt das Gericht

Das Verwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass keine Befugnis vorliegt, den Beschluss der Einigungsstelle im personalvertretungsrechtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, weil dieser im vorliegenden Fall lediglich empfehlenden Charakter hat und in der Folge von vornherein nicht geeignet war, die Entscheidung der Dienststelle zu ersetzen.

Entscheidend für die materielle Beurteilung ist, ob die Einrichtung der Meldestelle bei einem Dritten eine mitbestimmungspflichtige innerdienstliche Maßnahme im Sinne des § 51 Abs. 1 MBG Schl.– H. darstellt. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. bestimmt der Personalrat bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen mit, die die Beschäftigten betreffen.

Abgrenzung: Organisationsentscheidung versus »Meldeordnung« und Verfahrensanweisung

Das Gericht führt hierzu aus, dass die Entscheidung über »das Ob« und »das Wo« der Meldestelle rein organisatorischer Natur ist und nicht die Ordnung der Dienststelle oder das Verhalten der Beschäftigten regelt. Eine solche Organisationsentscheidung liegt außerhalb des Mitbestimmungsbereichs und gehört somit allein zur Organisationshoheit des Dienstherrn.

Zwar können Regelungen, die das Meldeverfahren selbst standardisieren (etwa wie, wann, an wen sowie unter welchen Voraussetzungen gemeldet wird und vor allem wie eingegangene Meldungen abzuarbeiten sind) mitbestimmungspflichtig sein. Im vorliegenden Fall ging es aber ausdrücklich nicht um eine meldeverfahrensrechtliche Anordnung, sondern um die grundsätzliche Wahl eines externen Anbieters und die damit verbundene organisatorische Verlagerung der Meldestelle.

Folglich hat das Gericht den Antrag des Personalrats, festzustellen, dass die externe Einrichtung der internen Meldestelle mitbestimmungspflichtig sei (nach § 54 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 MBG Schl.-H., § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG). Die Mitbestimmung des Personalrats beschränkt sich auf konkrete Regelungsinhalte, die unmittelbar das Verhalten der Beschäftigten steuern, nicht jedoch auf die grundsätzliche Organisationsentscheidung zur Vergabe an einen Dritten.

Quelle

VG Schleswig (26.06.2025)
Aktenzeichen 19 A 7/24
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